10.09.2012 Zivilrecht

OGH: Aufteilungsverfahren gem §§ 81 ff EheG – Liegenschaften, die zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG)

Entscheidend dafür, dass ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört und demnach nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen ist, ist die Widmung des Eigentümers zu Zwecken des Unternehmens


Schlagworte: Familienrecht, Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Unternehmen, Liegenschaften, Widmung zu Unternehmenszwecken
Gesetze:

§§ 81 ff EheG

GZ 1 Ob 80/12i, 22.06.2012

 

OGH: Entscheidend für die Beurteilung, ob Liegenschaften des Antragsgegners zu seinem Unternehmen gehörten und demnach nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen sind, war die Widmung des Antragsgegners zu Zwecken des Unternehmens. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen befinden sich auf den Liegenschaften Betriebsanlagen zweier zur Unternehmensgruppe des Antragsgegners gehörenden Kapitalgesellschaften, die auch Mieter der Liegenschaften sind. Warum bei dieser Sachlage eine Widmung zu Unternehmenszwecken ausgeschlossen sein soll, kann die Antragstellerin nicht darlegen, argumentiert sie doch in diesem Zusammenhang nur damit, dass der Antragsgegner und nicht die Kapitalgesellschaften Eigentümer der Liegenschaften und deshalb auch der Betriebsanlagen als angeblich unselbständige Bestandteile seien.