VwGH. Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG (hier: iZm Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis gem § 10 AVG)
Die belangte Behörde hat im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen
§ 13 Abs 3 AVG, § 10 AVG
GZ 2008/04/0208, 22.05.2012
Die Beschwerde bringt vor, im Verbesserungsauftrag sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Unterschriften auf den mit der Berufung vorgelegten Vollmachten schlecht lesbar und die Vollmachten daher im Original vorzulegen seien.
VwGH: Gem § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.
Gem § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rsp des VwGH zu § 13 Abs 3 AVG hat die belangte Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zwar im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht nur Zweifel über den Umfang der in Rede stehenden Vollmachten, sondern - mangels Vorliegens der Originale dieser (mit Telefax vorgelegten) Vollmachten und mangels eindeutiger Lesbarkeit der Unterschriften - auch Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Vollmachten habe, sodass sie den genannten Verbesserungsauftrag erlassen habe.
Demgegenüber ist in dem im Akt erliegenden Verbesserungsauftrag vom 12. August 2008 weder angeführt, dass die Originale der bereits mit Telefax vorgelegten (oder allfälliger zusätzlicher) Vollmachten vorzulegen seien, noch aufgrund welcher Umstände (mangelnde Lesbarkeit der Unterschriften) dies nach Rechtsansicht der belangten Behörde erforderlich sei. Vielmehr wird in diesem Verbesserungsauftrag darauf hingewiesen, dass lediglich unter den (hier offenbar nicht vorliegenden) Voraussetzungen des § 10 Abs 4 AVG von einer Vollmacht abgesehen werden könne und daher im vorliegenden Verfahren die erteilte Vollmacht vorzulegen sei.
Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlichen Berufung bereits zwei Vollmachten angeschlossen waren, genügt der genannte Verbesserungsauftrag den Anforderungen der erwähnten Judikatur hinsichtlich der Konkretisierung und Unmissverständlichkeit eines solchen Auftrages nicht, zumal der Einschreiter aus dem Verbesserungsauftrag nicht erkennen konnte, welche anderen Unterlagen als jene mit der Berufung bereits vorgelegten beizubringen gewesen wären. So hat die belangte Behörde auch nicht ausdrücklich die Vorlage anderer Vollmachten als die offenbar von ihr inhaltlich als nicht als ausreichend erachteten (im angefochtenen Bescheid als "Hausverwaltervollmachten" bezeichneten) Vollmachten verlangt.
Der auf § 13 Abs 3 AVG gestützte angefochtene Bescheid beruht daher nicht auf einem mängelfreien Verfahren, weil ihm kein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag vorausging.