19.09.2012 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Halter iSd § 4 Z 1 TSchG

Die Haltereigenschaft erfordert eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet; diese spezifische Nahebeziehung kann etwa aus Füttern, Ausmisten, Ausführen oder Ähnlichem bestehen; sie muss jedenfalls zum Tier selbst gegeben sein; allein die Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung eines Haltungssystems bzw von Haltungseinrichtungen reicht ohne weiteren Bezug zu einem Tier für eine Unterstellung unter den in Rede stehenden Halterbegriff nicht aus


Schlagworte: Tierschutzrecht, Halter, Nahebeziehung zum Tier, Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung eines Haltungssystems bzw von Haltungseinrichtungen
Gesetze:

§ 4 TSchG

GZ 2011/02/0283, 27.04.2012

 

VwGH: Gem § 4 Z 1 TSchG ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.

 

Im Erkenntnis vom 29. April 2008, 2007/05/0125, hat der VwGH zum Begriff des Tierhalters grundlegend Folgendes ausgeführt:

 

"Die Erläuterungen zum TSchG führen zum Halterbegriff aus:

'In Anlehnung an die Legaldefinition in Art 2 Z 2 der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Z 1 als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in § 12 Abs 1 dieses Bundesgesetzes geregelt.'

 

Sowohl die Definition in § 4 Z 1 TSchG als auch die entsprechende Definition in der Richtlinie geben klar zu erkennen, dass der Halter eines Tieres nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident sein muss. Halter ist vielmehr nach dem TSchG auch jemand, der die Tiere in seiner Obhut hat (nach der Richtlinie: '.... der die Tiere versorgt')."

 

Aus dem Umstand, dass der Bf in jenem Verfahren auf einem Ponyhof für Pferde Futter kaufte, diese fütterte, unterbrachte und betreute, zog der VwGH den Schluss, "dass der Bf die Tiere 'in seiner Obhut' hatte und daher als Halter iSd § 4 Z 1 TSchG anzusehen war."

 

Das Vorliegen einer Haltereigenschaft hat der VwGH etwa auch dann bejaht, wenn der Betreffende die Tiere täglich gefüttert und sich um diese gekümmert hat. Haltereigenschaft liegt auch dann vor, wenn jemand Tiere überwiegend betreut, füttert und somit in seiner Obhut hat.

 

Die Haltereigenschaft erfordert demnach eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Diese spezifische Nahebeziehung kann etwa aus Füttern, Ausmisten, Ausführen oder Ähnlichem bestehen; sie muss jedenfalls zum Tier selbst gegeben sein. Allein die Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung eines Haltungssystems bzw von Haltungseinrichtungen reicht ohne weiteren Bezug zu einem Tier für eine Unterstellung unter den in Rede stehenden Halterbegriff nicht aus.

 

Im vorliegenden Fall war der Bf nach den Aussagen der bei der belangten Behörde vernommenen Zeugen zwar für Änderungen der Käfige, Beleuchtung und Umbauarbeiten zuständig, Feststellungen über die Betreuung der Tiere selbst durch den Bf hat die belangte Behörde aber nicht getroffen. Selbst wenn man die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde einzelnen Zeugen zugeordnete Aussagen als entsprechende Feststellungen wertet, reichen diese für die Annahme, der Bf sei Halter iSd § 4 Z 1 TSchG, nicht aus.