VwGH: § 23 WaffG – Erweiterung der Waffenbesitzkarte
Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gem § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden
§ 23 WaffG
GZ 2011/03/0081, 24.05.2012
VwGH: Gem 23 Abs 1 WaffG ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
Gem § 23 Abs 2 WaffG ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den (hier nicht in Betracht kommenden) Fällen des Abs 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.
Nach der Rsp des VwGH steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde.
Gem § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Derjenige, der einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft machen will, hat initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; es liegt nicht an der Behörde, jene Gründe nachzuweisen oder zu belegen, die nach Ansicht des Antragstellers für das Vorliegen einer Rechtfertigung in Betracht komme.
Zu beachten ist weiters, dass die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert. Daher setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens - zunächst voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten weiteren Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Die - in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen mögliche - Ausübung des Schießsports allein begründet noch keine Rechtfertigung für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, vielmehr müssen die über eine Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen jeweils auch für die effektive Ausübung dieses Sports benötigt werden, anderenfalls eine Rechtfertigung "hierfür" nicht vorliegen kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gem § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden.
Der VwGH hat auch bereits erkannt, dass die Erweiterung der Waffenbesitzkarte zu Zwecken des Schießsportes die Glaubhaftmachung einer nachhaltigen (mehr als bloß gelegentlichen) Sportausübung erfordert.