19.09.2012 Sonstiges

VwGH: Auftrag auf Veröffentlichung der Entscheidung der Regulierungsbehörde iSd § 37 Abs 4 ORF-G

Die Veröffentlichung der Entscheidung dient einer angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung und es soll die begangene Rechtsverletzung durch einen "contrarius actus" wieder ausgeglichen werden


Schlagworte: ORF, Auftrag auf Veröffentlichung der Entscheidung der Regulierungsbehörde
Gesetze:

§ 37 ORF-G

GZ 2010/03/0073, 24.07.2012

 

Die bf Partei macht geltend, dass die ihr aufgetragene Veröffentlichung nicht dem Gesetz entspreche. Die Veröffentlichung von Bescheiden der belangten Behörde diene der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen eines Rundfunkveranstalters. Zu vergleichbaren Regelungen entspreche es der ganz hA, dass aus diesem Aufklärungssynallagma der Grundsatz des gleichen Veröffentlichungswerts folge. Dieser sei im medienrechtlichen Gegendarstellungsrecht sogar positiviert (§ 13 Abs 4 MedienG). Die der bf Partei aufgetragene Veröffentlichung gehe über den gleichen Veröffentlichungswert aber deutlich hinaus. Die ZIB 1 sei eine der seherstärksten Sendungen der bf Partei, die im Jahr 2009 durchschnittlich 976.000 Seher gehabt habe. Demgegenüber habe die inkriminierte Sendung 166.000 Seher gehabt. Die der bf Partei aufgetragene Veröffentlichung erreiche daher mehr als fünfmal so viele Seher wie die inkriminierte Sendung. Dies sei mit dem Grundsatz des gleichen Veröffentlichungswerts nicht zu vereinbaren.

 

VwGH: Gem § 37 Abs 4 ORF-G kann die Regulierungsbehörde auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

 

Nach stRsp räumt § 37 Abs 4 ORF-G der belangten Behörde in der Frage der Veröffentlichung ihrer Entscheidung Ermessen ein. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die in der Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entwickelten Gesichtspunkte zu beachten (vgl dazu insbesondere das hg Erkenntnis vom 15. September 2004, Zlen 2003/04/0045 und 0060, mit Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 10. Oktober 1990, VfSlg 12.497). Danach dient die Veröffentlichung der Entscheidung einer angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung und es soll die begangene Rechtsverletzung durch einen "contrarius actus" wieder ausgeglichen werden.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, aus welchen näheren Überlegungen sie zur Auffassung gekommen ist, dass die aufgetragene Veröffentlichung in ihrem "Öffentlichkeitswert" der verfahrensgegenständlichen Sendung entspreche. Dass diese Überlegungen unzutreffend wären und die belangte Behörde das ihr zukommende Ermessen überschritten hätte, kann mit dem bloßen Hinweis auf die tatsächlichen Seherzahlen der gegenständlichen Sendung iVm den durchschnittlichen Seherzahlen der ZIB 1 nicht aufgezeigt werden.