OGH: Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde – Fristenlauf iZm Auflösung des Vollmachtsverhältnisses
Gem § 63 Abs 2 StPO hat die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses keinen Einfluss auf eine bereits laufende Frist des § 285 Abs 1 StPO; vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen vorzunehmen, es sei denn, dieser hätte ihm dies ausdrücklich untersagt
§ 285 StPO, § 63 StPO
GZ 14 Os 169/11a, 28.08.2012
OGH: Die am 7. Dezember 2011 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als verspätet, weil die hiefür gesetzlich vorgesehene vierwöchige Frist (§ 285 Abs 1 StPO) mit Zustellung der Urteilsausfertigung an den (früheren) Wahlverteidiger dieses Angeklagten am 18. Oktober 2011 zu laufen begann und demnach am 15. November 2011 endete. Die mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2011 erfolgte Mitteilung von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses hatte nämlich zufolge § 63 Abs 2 erster Satz StPO keinen Einfluss auf die bereits laufende Frist des § 285 Abs 1 StPO. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall gem § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO weiterhin die Interessen des Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen vorzunehmen, es sei denn, dieser hätte ihm dies ausdrücklich untersagt, was hier gar nicht behauptet wurde. Gleiches gilt für die am 3. November 2011 beschlossene Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, dem die Urteilsausfertigung am 11. November 2011 neuerlich zugestellt wurde, weil § 63 Abs 1 StPO Fälle bereits erfolgter Zustellung an den Wahlverteidiger nicht umfasst.