24.09.2012 Wirtschaftsrecht

OGH: Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers und Verjährung – zur Anwendung des § 275 Abs 5 UGB auf Schadenersatzansprüche geschädigter Dritter

Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB ist als objektive, mit dem Eintritt des Schadens beginnende Frist im Bereich der Dritthaftung anzuwenden


Schlagworte: Unternehmensrecht, Schadenersatzrecht, Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers, Verjährung, Schadenersatzansprüche geschädigter Dritter
Gesetze:

§ 275 UGB, § 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB

GZ 1 Ob 35/12x, 01.08.2012

 

Der Beklagte war als Abschlussprüfer für eine mittelgroße GmbH tätig. Am 5. 8. 2004 erteilte er deren Jahresabschluss zum 31. 12. 2003 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Im Dezember 2004 zählte die klagende Partei der GmbH ein Mezzanindarlehen über 2,5 Mio EUR zu. Im Jahr 2010 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet.

 

Mit der im Mai 2011 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei Schadenersatz von 2.000.000 EUR. Sie habe das Darlehen im Vertrauen auf die Richtigkeit des uneingeschränkt bestätigten Jahresabschlusses der GmbH gewährt. Die klagende Partei und der Masseverwalter hätten wegen des Verdachts des schweren Betrugs und der Bilanzfälschung im April 2010 gegen den Geschäftsführer Strafanzeige erstattet. Im Strafverfahren habe sich herausgestellt, dass der Jahresabschluss zum 31. 12. 2003 gravierend unrichtig gewesen sei. In der Bilanz seien Scheinerlöse und Scheinfaktoren aufgetaucht. Bankverbindlichkeiten seien nicht berücksichtigt und verdächtigte Umbuchungen nicht überprüft worden.

 

OGH: Nach § 275 Abs 5 UGB verjähren die Ansprüche aus den Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in fünf Jahren.

 

Charakter und Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist:

 

§ 275 UGB ist eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB und verdrängt nach hM als objektive, von Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB. Ob dies für Fälle nicht gelten sollte, in denen die Voraussetzungen der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB vorliegen, ist hier jedenfalls nicht zu untersuchen: Die Klägerin warf dem beklagten Abschlussprüfer nie vor, eine strafbare Handlung iSd zitierten Bestimmung begangen zu haben.

 

Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt nach LuRsp mit Eintritt des (primären) Schadens zu laufen. Anderes hat der OGH auch in den Entscheidungen 4 Ob 89/04y und 10 Ob 24/04h nicht ausgesprochen. Er ließ zwar die Möglichkeit eines (früheren) Beginns der Frist mit Überreichung des Prüfberichts anklingen, letztlich die Frage des Fristbeginns aber offen.

 

Grundlagen der Dritthaftung in Judikatur und Lehre:

 

Die höchstgerichtliche Judikatur bezeichnet den Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft im Fall der (hier unstrittig vorliegenden) Prüf- bzw Veröffentlichungspflicht als solchen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, nämlich jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollten und bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen könnten, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

 

In der Literatur findet sich hingegen die Begründung mit objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten des Abschlussprüfers gegenüber Dritten.

 

Diese Divergenz ist aber für die zu lösende Frage der Verjährung nicht entscheidend, wie noch zu zeigen ist.

 

Der in der Lehre ebenfalls diskutierte Ansatz einer eigenständigen Haftungsgrundlage kraft besonderer Rechtsbeziehung zu einem bestimmten Dritten ist im konkreten Fall ohne Relevanz. Anhaltspunkte für ein Verhältnis zwischen den Streitteilen, das einen speziellen Schutz des Vertrauens der Klägerin auf eine korrekte Prüfung des Jahresabschlusses und dessen Richtigkeit rechtfertigen könnte (wie zB besondere der Klägerin erteilte Informationen des Abschlussprüfers über seine Prüftätigkeit und die wirtschaftliche Situation der geprüften Gesellschaft in diesem konkreten Fall), sind dem Vorbringen der Parteien auch nicht im Ansatz zu entnehmen.

 

Der erkennende Senat kommt zum Ergebnis, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB als objektive, mit dem Eintritt des Schadens beginnende Frist im Bereich der Dritthaftung anzuwenden ist. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

 

Nach der Judikatur (5 Ob 262/01t) und hM gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB auch für die Fälle der Dritthaftung. Nach insoweit gesicherter Meinung ist § 275 UGB in einem für die rechtliche Position Dritter wesentlichen Punkt (Beschränkung des Haftungsumfangs) analogiefähig. Muss sich der Dritte die für die geprüfte Gesellschaft gesetzlich vorgesehene betragsmäßige Beschränkung der Haftung des Abschlussprüfers gefallen lassen, liegt es nahe, die Analogie fortzuführen und seine Ansprüche auch der lex specialis des § 275 Abs 5 UGB zu unterwerfen. Dass der Gesetzgeber bewusst eine analoge Anwendung der Regelung des § 275 UGB in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen hätte, was eine ergänzende Rechtsfindung ausschließen würde, ist angesichts seiner Überlegungen anlässlich der Novellierung des HGB durch das FMAG zu verneinen.

 

Hinter der gesetzlichen Beschränkung des Haftungsumfangs stand die Überlegung, dass es sich bei der Tätigkeit des Abschlussprüfers um eine in besonderem Maß schadensgeneigte Arbeit mit typischerweise extrem hohen Risiken handle. Ein Abschlussprüfer ist iSd § 88 Abs 1 Satz 2 WTBG indirekt zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme verpflichtet, müsste er doch im Fall einer Versicherungssumme, die die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB nicht erreicht, den Prüfauftrag ablehnen. Sein Risiko, nicht nur von seiner Auftraggeberin selbst, sondern auch von geschädigten Dritten in Anspruch genommen zu werden, muss demnach versicherbar bleiben.

 

Nun gibt es auch andere Berufsgruppen mit hohem Risikofaktor bei Ausübung ihrer Tätigkeit, was sie faktisch zum Abschluss von Berufshaftpflichtversicherungen mit entsprechend hohen Deckungssummen zwingt (wie zB Ärzte). Die Haftung des Abschlussprüfers ist aber dadurch geprägt, dass sich als Folge der vorgeschriebenen Offenlegung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks (§ 277 ff UGB) die Zahl der potentiell geschädigten Dritten, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses mit der geprüften Gesellschaft kontrahieren und im Insolvenzfall mit dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen konfrontiert werden, ex ante nicht eingrenzen lässt, wovon auch Graf  - Gegner der analogen Anwendung des § 275 Abs 5 UGB im Bereich der Dritthaftung - ausgeht.

 

Nach § 277 Abs 6 Satz 1 UGB idF des Publizitätsrichtlinie-Gesetzes-PuG, BGBl I 2006/103 sind Jahresabschlüsse elektronisch einzureichen und in die Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 FBG) aufzunehmen. Seitdem PuG stehen jedermann (nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten) Einzelabfragen mittels automationsgeschützter Datenübermittlung und Einsicht in Urkundensammlungen des Firmenbuchs offen (s dazu § 34 Abs 1 und § 33 Abs 2a FBG). Der mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehene Jahresabschluss ist einer breiten Öffentlichkeit durch elektronische Datenübermittlung zugänglich. Dass diese Erleichterung des Zugangs zu Daten aus dem Firmenbuch auf elektronischem Weg für „jedermann“ zum (nicht festgestellten) Zeitpunkt der Veröffentlichung des Abschlusses für das Jahr 2003 noch nicht bestanden haben dürfte, schadet dem Argument der „unüberschaubaren“ Anzahl von potentiell Geschädigten nicht: Die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks (§ 277 Abs 2 iVm § 279 UGB) ist ebenso unstrittig wie die Veröffentlichung selbst. Zudem führte bereits die (für den vorliegenden Prüfungsfall geltende) Novellierung des HGB durch das FMAG die Möglichkeit ein, Jahresabschlüsse elektronisch einzureichen und sie einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

Soweit es um die Eingrenzung des Kreises geschädigter Gläubiger der geprüften Gesellschaft (zu dem im vorliegenden Fall die Klägerin zählt) geht, unterscheidet sich der Ansatz des OGH in der Entscheidung 5 Ob 262/01t (Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter) vom Ergebnis her nicht von der Lösung über objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten, die in der Literatur vertreten wird. In beiden Varianten soll der Abschlussprüfer allen Gläubigern haften, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses wirtschaftlich disponieren. Das Argument der „Unüberschaubarkeit“ potentiell Geschädigter gilt für beide Lösungen gleichermaßen.

 

Den Abschlussprüfer treffen im Verhältnis zu Dritten auch nicht weitergehende Sorgfaltspflichten als gegenüber der Gesellschaft als seiner Vertragspartnerin, gleich welchem Ansatz der Vorzug gegeben wird:

 

Bei der Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter werden die dem Vertragspartner gegenüber bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten auf den „mitgeschützten“ Dritten erstreckt, der nicht besser gestellt werden soll als der primär geschützte Vertragspartner selbst. Beim Ansatz über objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht aus dem Prüfvertrag abgeleitet, sondern auf Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Allgemeinheit gestützt, die mit gesetzlichen Bestimmungen über Pflichtprüfung bzw Pflichtveröffentlichung begründet werden. Die sich aus der Verpflichtung des Abschussprüfers zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Allgemeinheit sind aber dieselben, die auch seine Haftung gegenüber der geprüften Gesellschaft determinieren.

 

Weder mit dem Ansatz des Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter noch mit jenem über objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten lässt es sich also rechtfertigen, den Dritten schadenersatzrechtlich anders oder sogar besser zu stellen als die geprüfte Gesellschaft selbst. Dann ist es aber nur konsequent, seine Schadenersatzansprüche in jener Frist verjähren zu lassen, die für die Gesellschaft gilt. Diese ist als Vertragspartnerin des Abschlussprüfers letztlich nicht nur zur Zahlung des Honorars verpflichtet, sondern auch ihrerseits zur Einhaltung von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber ihrem Auftragnehmer: Beide Aspekte kommen im Verhältnis zum „anonymen Dritten“ nicht zum Tragen.

 

Dass die Schäden der Gesellschaft andere sind als jene des Dritten, wie die Revisionswerberin zur Rechtfertigung ihres Standpunkts argumentiert, liegt in der Natur der Sache: Unterschiedliche Rechtssubjekte mit unterschiedlichen Rechtsbeziehungen erleiden in der Regel nicht identische Schäden. Diese Tatsache hindert es aber nicht zwingend, ihre Ansprüche derselben Verjährungsregelung zu unterwerfen, wie in Schadensfällen unbestritten sein dürfte, in denen mangels Existenz einer speziellen Verjährungsregelung eben für alle Geschädigten die Bestimmung des § 1489 ABGB gilt.

 

Der zuletzt von Graf betonte Informationsvorsprung des Abschlussprüfers gegenüber dem Dritten überzeugt nicht als Argument dafür, den Dritten verjährungsrechtlich anders zu behandeln als die Gesellschaft. Gerade die Kompetenzen bzw das Fachwissen des Abschlussprüfers iVm den Informationen, die er im Rahmen seiner Prüftätigkeit von der Gesellschaft erhält, rechtfertigen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit des geprüften und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses. Dieses Vertrauen wird als dogmatische Grundlage für die Dritthaftung herangezogen. Dann sollte es nicht zusätzlich noch als Argument gegen die analoge Anwendung des § 275 Abs 5 UGB dienen, um eine für den Dritten angeblich günstigere Verjährungsvorschrift anwenden zu können. Wie zudem schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, bedeutet die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB nicht in jedem Fall eine Verschlechterung der Rechtsposition des Dritten. Werden der Schaden und der Schädiger frühzeitig erkannt, steht dem Geschädigten eine im Vergleich zur dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 erster Fall ABGB längere Frist zur Verfügung, um seine Ansprüche geltend zu machen.

 

Durchaus beachtlich ist zwar das von den Gegnern der Analogie (s Graf; Walter Doralt/Koziol) gebrachte Argument des Informationsvorsprungs der Gesellschaft oder (anders formuliert) des Informationsdefizits des Dritten. Die Gesellschaft hat bessere Möglichkeiten, im Prüfbericht nicht berücksichtigte Missstände und damit den Fehler des Abschlussprüfers zu entdecken, als der außenstehende Dritte. Sie hat Einblick in die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und verfügt über jene Unterlagen, die sie dem Abschlussprüfer nach § 272 Abs 2 UGB zur Verfügung zu stellen hat. Die Tatsache, dass ihre Organe oder andere für sie handelnde Personen an einer Aufdeckung von Missständen nicht interessiert sein könnten, weil sie sie selbst verursacht haben, lässt sich wohl schwer als Argument gegen das Informationsdefizit des Dritten verwerten.

 

Es wird auch nicht verkannt, dass in manchen Konstellationen die hier befürwortete Analogie zu einer Benachteiligung des Dritten im Vergleich zur Gesellschaft führen kann. Sein Schaden ist bereits mit Umschichtung seines Vermögens (hier: Gewährung eines [nicht voll besicherten] Darlehens) eingetreten, die er (so die für die Kausalität essentielle Behauptung) nicht vorgenommen hätte, hätte er die Unrichtigkeit des Jahresabschlusses gekannt. Der Schaden der Gesellschaft kann im Vergleich dazu zu einem späteren Zeitpunkt entstehen: beispielsweise in den Fällen, in denen sich ihre wirtschaftliche Situation deshalb verschlechtert, weil es unterlassen wurde, vom Abschlussprüfer nicht entdeckte oder nicht berücksichtigte Missstände zu beseitigen. Allerdings kann ein solcher Schaden auch früher als der eines Dritten entstehen.

 

Eine vollkommene Gleichstellung aller durch ein schadenauslösendes Ereignis Geschädigter ist aber auch nicht dadurch zu erreichen, dass für eine Gruppe Geschädigter § 1489 ABGB gilt, für die andere hingegen § 275 Abs 5 UGB. Eine für alle Geschädigten geltende objektive Frist schafft Rechtssicherheit und trägt dem Gedanken Rechnung, dass § 275 UGB die Haftung des Abschlussprüfers einschränken sollte.