OGH: Berufsunfähigkeitspension – Zumutbarkeit des sozialen Abstiegs bei Verweisungstätigkeit
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, also gleichsam „von vorn beginnen“ müssen; dies kann bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs nicht unberücksichtigt bleiben
§ 271 ASVG, § 273 ASVG
GZ 10 ObS 79/12h, 05.06.2012
OGH: Nach stRsp kommt es für die Zumutbarkeit des sozialen Abstiegs auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags haben. Auch dann, wenn ein Versicherter - wie hier - jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand, ist daher bei der Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags haben.
In der Entscheidung 10 ObS 100/99z wurde dazu ausgeführt, dass ein zuletzt sieben Jahre vor dem Stichtag als EDV-Fachkraft in der Verwendungsgruppe 4 und 5 tätig gewesener Versicherter, der in der Folge aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr berufstätig war, auf Tätigkeiten in der Verwendungsgruppe 2 verwiesen werden kann, wenn die seinerzeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nur mehr eine Einstufung in diese Verwendungsgruppe rechtfertigen.
Es entspricht nämlich der Lebenserfahrung, dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, also gleichsam „von vorn beginnen“ müssen. Dies kann bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs nicht unberücksichtigt bleiben. Es wäre nicht gerechtfertigt, für den Pensionsanspruch jene Behandlung außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten im Berufsleben tatsächlich zuteil würde (RIS-Justiz RS0084926; insb 10 ObS 100/06p, wo die Feststellungen ergaben, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die klagende Akademikerin [vgl 10 ObS 240/02w] zur Zeit der Aufgabe der für die Verweisung maßgeblichen Tätigkeiten als wissenschaftliche Vertragslektorin und Übersetzerin im Jahr 1980 besaß, zur Zeit des dortigen Stichtags [1. 12. 1999] nur mehr eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten rechtfertigten, weshalb in der Verweisung auf die ebenfalls dieser Beschäftigungsgruppe zuzuordnende Informationsdienst-Berufstätigkeiten (Rezeptionistentätigkeit) in Großbetrieben und in öffentlichen Institutionen nach sRsp kein „unzumutbarer sozialer Abstieg“ gesehen wurde).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass - aufgrund der mehr als zehnjährigen Abwesenheit des Klägers vom Arbeitsmarkt - der „soziale Wert“ seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (also jener seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, die er als Geschäftsführer und kaufmännischer Angestellter in der Beschäftigungsgruppe 5 des Kollektivvertrags der Handelsangestellten besaß) unter den Verhältnissen des Stichtags nur noch jenem einer Tätigkeit der Beschäftigungsgruppen 2 bis 3 entspricht. Daher steht die Verweisung auf diese Tätigkeiten, die der Kläger weiterhin ausüben kann, mit der dargelegten Rsp in Einklang. Ob bei Beachtung der von den Vorinstanzen zutreffend wiedergegebenen Grundsätze eine Verweisung einen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirkt oder nicht, ist im Übrigen eine Beurteilung des Einzelfalls.