24.09.2012 Verfahrensrecht

OGH: Feststellungsklage nach § 228 ZPO (hier: iZm Anlageberaterhaftung)

Regelmäßig verneint wird das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann, die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (Subsidiarität der Feststellungsklage), wobei der Geschädigte auch naheliegende zur Ermittlung der Schadenshöhe zweckmäßige Maßnahmen ergreifen muss, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen


Schlagworte: Feststellungsklage, Zulässigkeit, rechtliches Interesse, Leistungsbegehren, Subsidiarität der Feststellungsklage, Anlageberaterhaftung
Gesetze:

§ 228 ZPO, § 226 ZPO

GZ 3 Ob 49/12w, 14.06.2012

 

OGH: Das vom Kläger erhobene Feststellungsbegehren setzt gem § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses voraus. Der Mangel dieses Interesses ist auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen.

 

Regelmäßig verneint wird das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann, die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (Subsidiarität der Feststellungsklage), wobei der Geschädigte auch naheliegende zur Ermittlung der Schadenshöhe zweckmäßige Maßnahmen ergreifen muss, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen.

 

Der hier zu beurteilende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger - anders als bei bisher entschiedenen Anlegerhaftungsfällen, in denen das Feststellungsinteresse verneint wurde - nicht bloß ein „Anlageprodukt“ (etwa Aktien oder sonstige Wertpapiere) erwarb, das iSd - in diesem Zusammenhang allerdings durchaus strittigen - Vorrangs der Naturalrestitution Zug-um-Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgegeben werden könnte, sondern mehrere Verträge mit verschiedenen Finanzunternehmen abschloss, die ihm nicht die Anlage bereits vorhandenen Vermögens, sondern erst den langfristigen Aufbau eines solchen in ferner Zukunft ermöglichen sollten. Jedenfalls in diesem Fall scheidet die sofortige Rückabwicklung der „Anlageentscheidung“ (Kreditvertrag, Rentenversicherung sowie fondsgebundene Lebensversicherung) iSd Naturalrestitution aus, zumindest darf der Kläger, der sich - insoweit von der Beklagten unbestritten - auf den möglichen, keineswegs sicher eintretenden, jedenfalls zur Zeit aber nicht bezifferbaren Schaden aus der fehlerhaften Beratung zur Begründung seines Feststellungsinteresses beruft, nicht auf die Möglichkeit einer Leistungsklage verwiesen werden. Vielmehr ist sein Feststellungsinteresse zu bejahen.