26.09.2012 Verfahrensrecht

VwGH: Berufung gegen Vollstreckungsverfügung – Unzulässigkeit der Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG

Eine Unzulässigkeit iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG liegt etwa dann vor, wenn gar kein Titelbescheid vorliegt oder wenn dieser zu unbestimmt ist


Schlagworte: Vollstreckungsrecht, Berufung gegen Vollstreckungsverfügung, Unzulässigkeit der Vollstreckung
Gesetze:

§ 10 VVG

GZ 2012/05/0111, 23.08.2012

 

VwGH: Gem § 10 Abs 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesen Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist (Z 1), oder die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt (Z 2), oder die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen (Z 3).

 

In der Beschwerde wird ausschließlich die Unzulässigkeit der Vollstreckung gem § 10 Abs 2 Z 1 VVG behauptet.

 

Soweit sich der Bf gegen die Rechtmäßigkeit des dem Vollstreckungsbescheid zu Grunde liegenden Titelbescheides wendet, ist ihm zu entgegnen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Fragen der Rechtmäßigkeit des Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden können.

 

Eine Unzulässigkeit iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG liegt etwa dann vor, wenn gar kein Titelbescheid vorliegt oder wenn dieser zu unbestimmt ist. Letzteres hatte der Bf schon in seiner Berufung behauptet und damit einen zulässigen Berufungsgrund geltend gemacht. Mit dem Titelbescheid war die Beseitigung "der straßenseitigen Einfriedung bestehend aus einem massiven Betonsockel mit einer Höhe von ca 50 cm bis ca 2,50 m mit darüber liegendem Holzzaun mit horizontaler Lattung" und "des nördlich der Garage situierten Schwimmbeckens mit den Maßen 4,12 m x 6,53 m" angeordnet worden. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die - nicht näher begründete - Ansicht des Bf, es sei "konkret nicht nachvollziehbar, welche Baulichkeiten (…) tatsächlich zu entfernen" seien, nicht teilte und von einer ausreichenden Bestimmtheit des Titelbescheides und der damit übereinstimmenden Vollstreckungsverfügung ausging. Zwar hätte die belangte Behörde die Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung richtigerweise nicht zurück- sondern abzuweisen gehabt, da ein zulässiger Berufungsgrund zwar behauptet wurde, tatsächlich aber nicht vorlag. Da die belangte Behörde das Vorbringen des Bf aber trotz zurückweisender Entscheidung inhaltlich behandelt hat, ist im gegenständlichen Fall nicht erkennbar, dass durch den insofern verfehlten Spruch in Rechte des Bf eingegriffen worden wäre.

 

Zur geltend gemachten Unzulässigkeit wegen Unmöglichkeit der Erbringung der angeordneten Leistung ist der Bf auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 108 ff zu § 10 VVG, zitierte hg Judikatur zu verweisen, nach der bei der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme nach § 4 VVG die Unmöglichkeit der Leistung nicht eingewendet werden kann.