OGH: Über alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen hat das nach § 114 JN zuständige Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden
§ 114 JN
In seinem Beschluss vom 29.06.2006 zur GZ 6 Ob 148/06t hat sich der OGH mit dem Unterhaltsanspruch befasst:
OGH: § 114 JN idF des AußStr-BegleitG BGBl I Nr. 2003/112 regelt die Zuständigkeit der Gerichte für gesetzliche Unterhaltsansprüche in gerade Linie verwandter Personen, die nach dem 1. 1. 2005 gerichtsanhängig gemacht werden. Aus dem Regelungsort dieser Bestimmung (Dritter Teil der JN: "Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen") ergibt sich, dass das nach § 114 JN zuständige Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hat. Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen im Sinne des § 114 JN gehören alle Ansprüche auf Festsetzung, Erhöhung, Herabsetzung oder Feststellung des Erlöschen des gesetzlichen Unterhalts.