OGH: Verwechslungsgefahr iSd § 2 Abs 3 Z 1 UWG
Ob Verwechslungsgefahr iSd § 2 Abs 3 Z 1 UWG vorliegt, hat sich an den für § 9 UWG geltenden Grundsätzen zu orientieren
§ 2 UWG
GZ 4 Ob 138/12s, 18.09.2012
OGH: Ob Verwechslungsgefahr iSd § 2 Abs 3 Z 1 UWG vorliegt, hat sich an den für § 9 UWG geltenden Grundsätzen zu orientieren. Diese entsprechen den für die Beurteilung eines Markeneingriffs aufgestellten Grundsätzen, wobei für diese wiederum ein gemeinschaftsweit einheitlicher Maßstab gilt.
Das Berufungsgericht hat bei seiner markenrechtlichen Beurteilung Verwechslungsgefahr zwischen der Warenausstattung der Beklagten für deren alkoholisches Mischgetränk und den älteren Wortmarken der Klägerin mit vertretbarer Begründung verneint. Da Verwechslungsgefahr auch Tatbestandselement nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG ist, kann die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch sohin (auch) nicht auf den Tatbestand des Imitationsmarketing stützen.