08.10.2012 Verfahrensrecht

OGH: Antrag auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse – Verfahren außer Streitsachen bei Auslandsberührung?

Über einen Aufteilungsantrag ist auch dann im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, wenn die Kollisionsnormen wegen einer Auslandsberührung auf ausländisches Recht verweisen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Auslandsberührung
Gesetze:

§ 1 AußStrG, § 93 AußStrG, § 4 IPRG

GZ 1 Ob 160/12d, 06.09.2012

 

OGH: Unstrittig ist, dass im vorliegenden Fall materielles kroatisches Eherecht heranzuziehen ist. Dass dieses nach der von den Parteien im Revisionsrekursverfahren nicht bezweifelten Rechtsansicht des Rekursgerichts keine den §§ 81 ff österreichisches EheG entsprechenden Bestimmungen über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse kennt, sondern auf die Bestimmungen des Sachen- und Schuldrechts verweist, soweit es um das mangels gegenteiliger Vereinbarung zu gleichen Teilen im Miteigentum der Ehegatten stehenden ehelichen Vermögens geht, ändert nichts an der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für den gestellten Aufteilungsantrag. Nach stRsp zum Außerstreitgesetz 1854 ist über einen Aufteilungsantrag auch dann im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, wenn die Kollisionsnormen wegen einer Auslandsberührung auf ausländisches Recht verweisen. Nichts anderes gilt nach dem geltenden AußStrG, BGBl I 2003/111, das in seinem § 93 Abs 1 besondere Verfahrensbestimmungen auch für das Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse enthält. Dieses Verfahren zählt auch ohne ausdrückliche Anordnung des außerstreitigen Rechtswegs ohne Zweifel zu den im außerstreitigen Verfahren zu erledigenden. Dass die Vermögensauseinandersetzung zwischen den geschiedenen Ehegatten nach ihrem Heimatrecht nach schuld- und sachenrechtlichen Bestimmungen (allenfalls) im streitigen Rechtsweg auszutragen wäre, trägt die von den Vorinstanzen ausgesprochene Abweisung des Aufteilungsantrags nicht.

 

Die Vorinstanzen haben sich ausgehend von ihrer nicht zu teilenden Rechtsansicht mit der Frage nicht auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen das materielle kroatische Recht die von der Antragstellerin begehrte Vermögensauseinandersetzung zulässt. Die unzureichende Ermittlung des fremden Rechts ist ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und zur Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen führt.