10.10.2012 Arbeitsrecht

VwGH: Doppelter Haushalt – zur Trennungsgebühr gem § 34 RGV

Dem Beamten erwächst aus § 34 Abs 1 letzter Satz, erster Fall, RGV die Obliegenheit, sich in unmittelbarem Anschluss an seine Versetzung um die Erlangung einer zumutbaren Wohnung und damit auch um die Aufgabe des doppelten Haushaltes zu bemühen; die Haltung des Beamten, verbindliche Schritte zur Erlangung einer solchen Wohnung bis zur Entscheidung über seinen Überstellungsantrag nicht in Angriff zu nehmen, ist jedenfalls dann unvereinbar, wenn es ihm sein Einkommen auch im Falle des Unterbleibens einer Überstellung gestattete, eine im Verständnis des § 34 Abs 1 erster Satz RGV "zumutbare" Wohnung zu erlangen


Schlagworte: Reisegebühren, Trennungsgebühr, doppelter Haushalt, Überstellungsantrag, selbst verschuldetes Nichterlangen der Wohnung, Obliegenheit
Gesetze:

§ 34 RGV, § 12a GehG

GZ 2012/12/0023, 04.09.2012

 

VwGH: Wie auch der Bf selbst nicht bestreitet, besteht grundsätzlich weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG begründet keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Verleihung einer Planstelle. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann lediglich dann Platz greifen, wenn infolge einer bestimmten durch Gesetz erfolgten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes und damit Parteistellung im Verfahren zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich dabei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird.

 

Diese Voraussetzungen einer "rechtlichen Verdichtung" sind im vorliegenden Fall eines Begehrens auf Überstellung von der Verwendungsgruppe M BO 2 in die Verwendungsgruppe M BO 1 - wie auch der Bf selbst erkennt - nicht gegeben.

 

An dem Vorgesagten ändert auch der Umstand nichts, dass dem Bf ungeachtet seiner Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe M BO 2 auf Dauer ein der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneter Arbeitsplatz bereits übertragen wurde.

 

Vor diesem Hintergrund löst ein formloses Begehren auf Überstellung auch keine Entscheidungspflicht der Behörde aus. Im Falle, dass der Beamte ausdrücklich eine bescheidförmige Entscheidung über seinen Antrag auf Überstellung begehrt, ist dieser rechtens mit Bescheid zurückzuweisen.

 

Vor diesem Hintergrund gilt, dass das aus der Unsicherheit darüber, ob eine vom Beamten angestrebte (beantragte) Überstellung erfolgen wird oder nicht, resultierende Risiko für seine Lebensplanung von ihm selbst zu tragen ist und daher nicht auf den Dienstgeber überwälzt werden kann. Dies gilt auch in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation für die Überwälzung eines derartigen Risikos auf den Dienstgeber durch überlange Aufrechterhaltung eines doppelten Haushalts unter Bezug der Trennungsgebühr:

 

Die belangte Behörde ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beamten aus § 34 Abs 1 letzter Satz, erster Fall, RGV die Obliegenheit erwächst, sich in unmittelbarem Anschluss an seine Versetzung um die Erlangung einer zumutbaren Wohnung und damit auch um die Aufgabe des doppelten Haushaltes zu bemühen. Damit war aber die vom Bf eingenommene Haltung, verbindliche Schritte zur Erlangung einer solchen Wohnung bis zur Entscheidung über seinen Überstellungsantrag nicht in Angriff zu nehmen, jedenfalls dann unvereinbar, wenn es ihm sein Einkommen auch im Falle des Unterbleibens einer Überstellung gestattete, eine im Verständnis des § 34 Abs 1 erster Satz RGV "zumutbare" Wohnung zu erlangen.

 

In diesem Zusammenhang hat sich der Bf auf den Standpunkt gestellt, eine zumutbare Wohnung in W sei ihm auf Basis seiner Einkommensverhältnisse ohne Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1, welche überdies bloß ein "fiktives Gehalt" darstellen, nicht leistbar.

 

Dem ist zunächst zu erwidern, dass es sich bei seinem auf Basis der Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe M BO 2 ermittelten Einkommen nicht um ein "fiktives", sondern um sein endgültiges Einkommen für die jeweilige Periode gehandelt hat, zumal eine rückwirkende Überstellung (Ernennung), wie sie dem Bf offenbar vorschwebt, nach dem Gesetz gar nicht in Betracht kommt.

 

Hinsichtlich einer vom Bf auf Grund seiner aktuellen Einkommensverhältnisse (ohne Überstellung) leistbaren zumutbaren Wohnung hat ihn die belangte Behörde auf die Angebote des "Wohnservice" von Wohnungen mit einer Wohnfläche von ca. 100 m2 und vier Zimmern bei Wohnkosten von ca. EUR 700,-- bis EUR 800,-- verwiesen und ihm diesen Umstand auch in ihrer Note vom 29. Juli 2011 vorgehalten, wobei sie iZm der "Leistbarkeit" einer solchen Wohnung für den Bf von einem - auf Basis seiner Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe M BO 2 - ermittelten monatlichen Einkommen von brutto EUR 5.007,92 ausgegangen ist. Es ist daher unzutreffend, wenn der Bf rügt, dass ihn die belangte Behörde mit ihrer Auffassung betreffend die Leistbarkeit zumutbarer Wohnungen in W mit seinem aktuellen Einkommen überrascht hätte.

 

Diesen konkreten Annahmen der belangten Behörde ist der Bf in seiner Replik vom 16. August 2011 nicht entgegen getreten, er verwies lediglich darauf, dass er vor einer Entscheidung über die anzuschaffende Wohnung "eindeutig und klar sein ihm zustehendes monatliches Einkommen (in Brutto und Netto)" kennen müsse. Es könne ihm nicht zugemutet werden, mehrmals in W eine Wohnung zu nehmen und damit entsprechende Mehrkosten zu leisten.

 

Soweit sich dieses Vorbringen auf das Einkommen des Bf im Falle seiner Überstellung und die damit im Zusammenhang stehende Unsicherheit beziehen sollte, ist auf das Vorgesagte zu verweisen. Die Höhe seines Brutto- und Nettoeinkommens ohne Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 musste dem Bf aber ohnedies durchgehend bekannt gewesen sein.

 

Soweit dieser im verwaltungsgerichtlichen Verfahren meint, die belangte Behörde hätte auch "alles Für und Wider" sorgfältig abzuwägen und nähere Auskünfte betreffend seine Verhältnisse einzuholen gehabt, wird eine Relevanz des damit allenfalls behaupteten Mangels des Ermittlungsverfahrens nicht aufgezeigt. Insbesondere wird damit nicht dargetan, dass in Wahrheit ein geringeres Familieneinkommen als das von der belangten Behörde angenommene zur Verfügung gestanden ist.

 

Ausgehend von diesen Annahmen betreffend die Einkommensverhältnisse des Bf ohne seine Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 teilt der VwGH freilich die Auffassung der belangten Behörde, wonach die von ihr umschriebenen zumutbaren Wohnungen für ihn auch leistbar gewesen wären bzw dass - bei unverändert hohem Aufwand für andere Ausgaben (Studium der Kinder an anderen Orten) - auch entsprechend kleinere Wohnungen zumutbar wären, insbesondere, wenn die Aufnahme eines gemeinsamen Haushaltes auch mit den Kindern in W gar nicht hätte erfolgen sollen. Vor diesem Hintergrund kommt auch dem vom Bf geltend gemachten Umstand, dass auch seine Tochter schon im Zeitpunkt seiner Versetzung in Klagenfurt studiert und nicht mehr in Wo gewohnt habe, keine entscheidende Bedeutung zu.

 

Die Weigerung des Bf, konkrete verbindliche Schritte zur Erlangung einer zumutbaren und leistbaren Wohnung vor Entscheidung über seinen Antrag auf Überstellung überhaupt in Angriff zu nehmen, verwirklicht den ersten Tatbestand des letzten Satzes des § 34 Abs 1 RGV, mag der Bf auch verschiedene Angebote für Wohnungen eingeholt haben. Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang auch, ob neben den vom Wohnservice angebotenen Wohnungen auch von anderen Anbietern zumutbare und leistbare Wohnungen in W offeriert worden sind.

 

Unverständlich ist schließlich das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde dem Bf im Falle der Anschaffung einer leistbaren (kleineren) Wohnung für sich und seine Ehegattin "vorgeworfen hätte", er wolle in Wahrheit keinen gemeinsamen Wohnsitz in W begründen: Hätte der Bf nämlich ohnedies in W eine (seines Erachtens) zumutbare Wohnung für sich und seine Familie angeschafft, so wäre die Trennungsgebühr mit diesem Zeitpunkt jedenfalls einzustellen gewesen.

 

Dahingestellt bleiben kann schließlich, ob der Bf - wie die belangte Behörde darüber hinaus annimmt - gar nicht beabsichtigt hat, den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau nach der Versetzung weiterzuführen.

 

Entgegen der Auffassung des Bf bestand auch keine verfahrensrechtliche Grundlage oder Veranlassung, mit der Entscheidung über die Weitergewährung der Trennungsgebühr ab dem 1. April 2011 bis zu einer Entscheidung über seinen Überstellungsantrag zuzuwarten; dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass eine rückwirkende Überstellung ohnedies nicht in Betracht kommt.

 

Nach dem Vorgesagten war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet den Beweisanträgen des Bf betreffend den Gang des Verfahrens über seinen Überstellungsantrag nachzukommen.