15.10.2012 Zivilrecht

OGH: Teilungsklage – zu den Teilungshindernissen gem § 830 ABGB

Hat der behauptungs- und beweispflichtige Teilungsbeklagte nachgewiesen, dass die Teilung wegen eines an der Liegenschaft lastenden Rechtes eines Dritten nur zu einem unverhältnismäßig geringeren Erlös führt, liegt es am Teilungskläger zu behaupten und zu beweisen, dass der Erlös bei Wegfall des Teilungshindernisses geringer sein werde als der derzeitige Verkehrswert der Liegenschaft


Schlagworte: Miteigentumsrecht, Teilungsklage, Unzeit, Nachteil der Übrigen, Beweislast
Gesetze:

§ 830 ABGB

GZ 5 Ob 134/12k, 26.07.2012

 

OGH: Unzeit und Nachteil der Übrigen sind selbständige Teilungshindernisse, doch ist beiden gemeinsam, dass es sich um vorübergehende Umstände handeln muss, von denen zu erwarten ist, dass sie in naher Zeit wegfallen werden und dem Teilungsanspruch nicht dauerhaft entgegenstehen. Für das Vorliegen von Teilungshindernissen trifft den Teilungsbeklagten die Behauptungs- und Beweislast. Dass Unzeit vorläge, weil sich derzeit und auf absehbare Zeit kein angemessener Preis erzielen lasse, steht nicht fest. Dass die verbücherte hypothekarische Belastung der streitgegenständlichen Liegenschaft eine Wertminderung bedeutet, liegt auf der Hand. Dass eine reale Aussicht auf Löschung der Hypothek in absehbarer Zeit besteht, vermochte das Erstgericht zum Nachteil der Teilungsbeklagten nicht festzustellen. Damit in Einklang steht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass infolge Unabsehbarkeit der Tilgung der pfandrechtlichen Belastung der gemeinsamen Liegenschaft ein Teilungshindernis nicht vorliegt.

 

Soweit die außerordentliche Revision unter Berufung auf die Entscheidung 8 Ob 123/06f mit einer gebotenen Umkehr der Beweislast argumentiert, hätte dies den von den Beklagten erbrachten Nachweis zur Voraussetzung, dass die Teilung wegen des auf der Liegenschaft lastenden Rechts nur zu einem unverhältnismäßig geringeren Erlös führt. Dann hätte der Teilungskläger nachzuweisen, dass der Erlös bei Wegfall des Teilungshindernisses sogar geringer sein werde als der derzeitige Verkehrswert der Liegenschaft.

 

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, sodass es bei der Beweislast der Teilungsbeklagten bleibt.