15.10.2012 Zivilrecht

OGH: Erlöschen des Aufteilungsanspruchs gem § 95 EheG

Der Ablauf der Frist des § 95 EheG steht einer Aufteilungsentscheidung nur insoweit entgegen, als es um die Zuweisung von Vermögensgegenständen geht, die nicht innerhalb der Jahresfrist zum Gegenstand eines darauf abzielenden Antrags gemacht wurden


Schlagworte: Familienrecht, Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Erlöschen des Aufteilungsanspruchs, Ablauf der Frist
Gesetze:

§§ 81 ff EheG, § 95 EheG

GZ 1 Ob 73/12k, 01.08.2012

 

OGH: Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Ablauf der Frist des § 95 EheG einer Aufteilungsentscheidung nur insoweit entgegensteht, als es um die Zuweisung von Vermögensgegenständen geht, die nicht innerhalb der Jahresfrist zum Gegenstand eines darauf abzielenden Antrags gemacht wurden. Geht es, wie hier, hingegen lediglich um die Ausgleichszahlung, ist grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 f EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen. Das verkennt der Antragsteller, wenn er sich mit der Behauptung der Verfristung gegen die Berücksichtigung einer der Antragsgegnerin zugewiesenen Kreditschuld als eheliche Verbindlichkeit wendet.