OGH: Erlöschen des Aufteilungsanspruchs gem § 95 EheG
Der Ablauf der Frist des § 95 EheG steht einer Aufteilungsentscheidung nur insoweit entgegen, als es um die Zuweisung von Vermögensgegenständen geht, die nicht innerhalb der Jahresfrist zum Gegenstand eines darauf abzielenden Antrags gemacht wurden
§§ 81 ff EheG, § 95 EheG
GZ 1 Ob 73/12k, 01.08.2012
OGH: Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Ablauf der Frist des § 95 EheG einer Aufteilungsentscheidung nur insoweit entgegensteht, als es um die Zuweisung von Vermögensgegenständen geht, die nicht innerhalb der Jahresfrist zum Gegenstand eines darauf abzielenden Antrags gemacht wurden. Geht es, wie hier, hingegen lediglich um die Ausgleichszahlung, ist grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 f EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen. Das verkennt der Antragsteller, wenn er sich mit der Behauptung der Verfristung gegen die Berücksichtigung einer der Antragsgegnerin zugewiesenen Kreditschuld als eheliche Verbindlichkeit wendet.