OGH: Antrag auf Einholung eines (weiteren) Gutachtens
Auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendungen sind nach Erstattung von Befund und Gutachten nicht mehr zulässig
§ 126 StPO, § 127 StPO, § 281 StPO
GZ 14 Os 63/11p, 28.08.2012
OGH: Durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines (weiteren) Gutachtens aus dem Fachbereich der Gerichtsmedizin wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Dieser Antrag war zum Beweis für eine - Absichtlichkeit nicht indizierende - andere als die vom Sachverständigen Dr. Kl genannte „Entstehungsart der Verletzung“ (Schuldspruch 1) gestellt und ausschließlich mit der unsubstantiierten Behauptung begründet worden, diese Frage könne fundiert nur durch einen Gerichtsmediziner, nicht aber durch einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin und Chirurgie (wie Dr. Kl) geklärt werden, womit der Sache nach bloß Zweifel an der fachlichen Kompetenz des dem Verfahren beigezogenen Experten geäußert wurden.
Liegt aber - wie hier - ein für den Bf nachteiliges Gutachten bereits vor, kann bei (in dessen Vernehmung bestehender) Beiziehung dieses Sachverständigen zur Hauptverhandlung nur durch Aufzeigen von - nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebenen, im Antrag nicht einmal behaupteten - Mängeln iSd § 127 Abs 3 erster Satz StPO das Gutachten eines weiteren Sachverständigen unter der Sanktion der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erwirkt werden. Auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendungen sind nach Erstattung von Befund und Gutachten nicht mehr zulässig.
Solcherart zielte der Antrag bloß auf eine Überprüfung der Beurteilung der vorliegenden Expertise in der nicht indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses und damit auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ab.