VwGH: Zeugenentschlagungsrecht gem § 49 AVG iVm § 24 VStG
Der Beschuldigte hat weder einen Anspruch darauf, dass ein Zeuge von seinem Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, Gebrauch macht, noch darauf, dass ein Zeuge, der sich auf gesetzliche Weigerungsgründe beruft, auch tatsächlich nicht als Zeuge einvernommen wird
§ 49 AVG, § 24 VStG, § 38 VStG
GZ 2012/09/0042, 06.09.2012
VwGH: § 49 AVG regelt das Recht eines Zeugen, in näher bestimmten Gründen die Aussage verweigern zu dürfen.
§ 49 AVG bewahrt Zeugen in den darin genannten Fällen davor, sich selbst belasten oder falsch aussagen zu müssen, indem er ihnen die Möglichkeit einräumt, die Aussage als Zeuge zu verweigern. Die Entscheidung, ob ein Zeuge die Aussage verweigern oder aussagen will, liegt allerdings ausschließlich beim Zeugen; ausschließlich seinem Schutz dient diese Bestimmung. Der Beschuldigte hingegen hat weder einen Anspruch darauf, dass ein Zeuge von seinem Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, Gebrauch macht, noch darauf, dass ein Zeuge, der sich auf gesetzliche Weigerungsgründe beruft, auch tatsächlich nicht als Zeuge einvernommen wird. Das Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, ist ausschließlich ein Recht des Zeugen. Es ist auch kein Recht, das zu Gunsten des Beschuldigten besteht.
Gleiches gilt im Falle, dass Zeugen allenfalls unberechtigt die Aussage verweigern. Die in § 49 Abs 3 AVG für diesen Fall vorgesehenen Sanktionen sind fiskalischer Art; ein direkter Zwang zur Erwirkung von Aussagen ist dem Gesetz unbekannt. Die Zeugen haben sich im gegenständlichen Fall bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 14. November 2011 der Aussage entschlagen. Selbst wenn der belangten Behörde bei der Einvernahme der Zeugen - wie der Bf rügt - allenfalls Verfahrensmängel durch eine mangelhafte Belehrung über deren Entschlagungsrecht oder die Unterlassung von Sanktionen iSd § 49 Abs 3 AVG unterlaufen sein sollten, so wäre dies nicht geeignet, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit zu bewirken.