22.10.2012 Strafrecht

OGH: Verzicht von der Aussagepflicht nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO

Ausführungen zur Information und Nichtigkeit iSd § 159 StPO


Schlagworte: Aussagebefreiung, Verzicht von Aussagepflicht, Informationspflicht, Nichtigkeit
Gesetze:

§ 156 StPO, § 159 StPO

GZ 13 Os 65/12a, 30.08.2012

 

OGH: Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht. Zutreffend zeigt die Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) auf, dass Mario L als Zeuge vernommen wurde, ohne zuvor (in diesem Sinn informiert worden zu sein und) auf seine Befreiung von der Aussagepflicht nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO zu verzichten; seine im ersten Rechtsgang abgegebene Erklärung ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider handelt es sich beim Bf als ehemaligem Lebensgefährten der Schwester dieses Zeugen zwar nicht um einen Angehörigen desselben (vgl § 72 Abs 2 StGB); diesem stand das Recht auf Aussagebefreiung allerdings in Ansehung der Angeklagten Monika H, seiner Schwester, zu. Da dieser sonstiger Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zum Inverkehrsetzen von Suchtgift durch Adolf S und Adolf G zur Last liegt, ist eine Trennung der Aussagen des genannten Zeugen, der auch Angaben zur Anlieferung von Suchtgift in die Wohnung der Monika H in Ungarn durch Sandor C, gemeinsame Fahrten mit dem Bf von Ungarn nach Österreich und Aufenthalte in dessen Bar in N machte, hinsichtlich der übrigen, nicht im Angehörigenverhältnis stehenden, Angeklagten nicht möglich (§ 156 Abs 3 erster Satz StPO). Unter dem Aspekt der Relativität dieses Verfahrensmangels (§ 281 Abs 3 StPO) ist ein Nachteil für den Bf nicht auszuschließen.