24.10.2012 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG

Die Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor; auch sämtliche Kostenfolgen für die Unterbringung der abgenommenen Tiere treffen gem § 37 Abs 3 TSchG iVm § 30 Abs 3 TSchG den Tierhalter


Schlagworte: Tierschutzrecht, sofortiger Zwang, Abnahme eines Tieres, Halter, Eigentümer, Unterbringung, Kosten
Gesetze:

§ 37 TSchG, § 30 TSchG

GZ 2012/02/0132, 21.09.2012

 

VwGH: Die Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor, setzt eine Abnahme doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraus und beendet diese durch - wie es in der Überschrift des § 37 TSchG lautet - sofortigen Zwang.

 

Der Mitbeteiligte als Eigentümer der abgenommenen Tiere konnte somit durch die Maßnahme nach § 37 Abs 1 Z 2 und Abs 2 TSchG - unabhängig von der Frage ihrer Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten gar nicht verletzt sein. Seine Beschwerde nach § 67a Z 2 AVG wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.

 

Gem § 37 Abs 3 TSchG gilt für abgenommene Tiere § 30 TSchG. Damit treffen auch sämtliche Kostenfolgen für die Unterbringung der abgenommenen Tiere gem § 30 Abs 3 TSchG den Tierhalter und somit den Bruder des Mitbeteiligten. Zudem bleibt es dem Mitbeteiligten unbenommen, als Eigentümer der abgenommenen Tiere die Ausfolgung derselben gem § 30 Abs 8 TSchG zu begehren.