VwGH: Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG
Die Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor; auch sämtliche Kostenfolgen für die Unterbringung der abgenommenen Tiere treffen gem § 37 Abs 3 TSchG iVm § 30 Abs 3 TSchG den Tierhalter
§ 37 TSchG, § 30 TSchG
GZ 2012/02/0132, 21.09.2012
VwGH: Die Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor, setzt eine Abnahme doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraus und beendet diese durch - wie es in der Überschrift des § 37 TSchG lautet - sofortigen Zwang.
Der Mitbeteiligte als Eigentümer der abgenommenen Tiere konnte somit durch die Maßnahme nach § 37 Abs 1 Z 2 und Abs 2 TSchG - unabhängig von der Frage ihrer Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten gar nicht verletzt sein. Seine Beschwerde nach § 67a Z 2 AVG wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.
Gem § 37 Abs 3 TSchG gilt für abgenommene Tiere § 30 TSchG. Damit treffen auch sämtliche Kostenfolgen für die Unterbringung der abgenommenen Tiere gem § 30 Abs 3 TSchG den Tierhalter und somit den Bruder des Mitbeteiligten. Zudem bleibt es dem Mitbeteiligten unbenommen, als Eigentümer der abgenommenen Tiere die Ausfolgung derselben gem § 30 Abs 8 TSchG zu begehren.