24.10.2012 Steuerrecht

VwGH: Sicherstellungsauftrag gem § 232 BAO

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Sicherstellungsauftrag, Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe, in das Grundbuch eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbote
Gesetze:

§ 232 BAO

GZ 2008/13/0058, 31.07.2012

 

Die Beschwerde macht geltend, der angefochtene Bescheid enthalte keine ausreichende Angabe der Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergebe (§ 232 Abs 2 lit b BAO).

 

VwGH: Dabei wird einerseits gerügt, auch die belangte Behörde habe sich "nicht mit der Vermögenssituation des Bf auseinander gesetzt". Dass abgesehen vom Zugriff auf den inländischen Liegenschaftsbesitz des Bf noch andere Möglichkeiten zur Hereinbringung der Abgabenansprüche bestanden hätten, wird dabei aber nicht behauptet, sodass es auf den in der Gegenschrift nachgetragenen Hinweis der belangten Behörde, der Bf selbst habe bei seiner Beschuldigtenvernehmung kein anderes inländisches Vermögen angegeben, in diesem Zusammenhang nicht ankommt. Die Annahme der belangten Behörde, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen und der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen - sei es auch iZm dem Verdacht von Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz - eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbote hätten eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben begründet, wird durch die Beschwerde nicht erschüttert.

 

Der Bf macht andererseits geltend, die von ihm mit seiner Mutter vereinbarten, in das Grundbuch eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote hätten sich mit der auf den Sicherstellungsauftrag gestützten Anfechtungsklage nicht erfolgreich bekämpfen lassen und die Klage sei in beiden Instanzen abgewiesen worden. Dieses in der Beschwerde im Vordergrund stehende Argument betrifft entgegen der Ansicht des Bf nicht das von ihm ins Treffen geführte gesetzliche Erfordernis der Angabe der Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, und auch nicht die dazu ergangene hg Judikatur, wonach es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, dass die Abgabeneinbringung "nur" bei raschem Zugriff "voraussichtlich gesichert" erscheint. Es betrifft den Gesichtspunkt des Ermessens, wonach es "aus verwaltungsökonomischen Gründen" untunlich erscheinen kann, einen Sicherstellungsauftrag zu erlassen, "wenn keinerlei Möglichkeiten bestehen, Sicherheiten zu erlangen". Dass zu den rechtlichen Gesichtspunkten, an denen die Anfechtungsklage scheiterte, in Bezug auf die Frage der Klagelegitimation durch einen Sicherstellungsauftrag gem § 232 BAO zur Zeit seiner Erlassung im vorliegenden Fall eine gefestigte Rsp bestand, vermag der Bf dabei nicht darzutun und geht trotz Nichtzulassung der Revision auch aus dem nachträglich vorgelegten Berufungsurteil nicht hervor. Der Bf zeigt schon deshalb mit dieser - der Bestreitung einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit tendenziell widersprechenden - Argumentation keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.