31.10.2012 Steuerrecht

VwGH: Berufungsverfahren – Antrag auf mündliche Verhandlung

Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht bei Antragstellung erst in einer nachgereichten Berufungsbegründung nicht


Schlagworte: Berufung, Antrag auf mündliche Verhandlung, nachgereichte Berufungsbegründung
Gesetze:

§ 284 BAO

GZ 2008/13/0148, 27.06.2012

 

VwGH: Da ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 284 Abs 1 BAO nicht besteht, wenn der Antrag erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt wird, erweist sich die Verfahrensrüge in der Beschwerde, die belangte Behörde habe den in der "Nachreichung der Begründung zur Berufung" gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung nicht beachtet, als unberechtigt.