VwGH: Mehrleistungszulage nach § 18 GehG
Bei geistigen Arbeitsleistungen ist die Ermittlung einer Normalleistung nicht möglich
§ 18 GehG
GZ 2009/12/0117, 04.09.2012
VwGH: Der VwGH leitet aus § 18 GehG in stRsp ab, dass eine Mehrleistungszulage nur für Leistungen eines Beamten in Betracht kommen kann, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung zulassen. Die Ermittlung einer solchen Normalleistung scheidet jedoch dann aus, wenn die von einem Beamten erbrachten Leistungen vorwiegend geistiger Art sind. Auch dann, wenn die Arbeit des Beamten aus ungleichen Dienstverrichtungen verschiedenen Schwierigkeitsgrades besteht oder im Fall stark schwankender Arbeitsbelastung entzieht sie sich einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit. Ein Mehrleistungsanspruch nach § 18 GehG besteht nur für Leistungen eines Beamten, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen "Normalleistung" zulassen, etwa bei Tätigkeiten, für die in der Privatwirtschaft ein "Akkordlohn" üblich ist. Nach der Rsp des VwGH ist somit bei geistigen Arbeitsleistungen die Ermittlung einer Normalleistung nicht möglich. Gleiches gilt auch für individuell bestimmte Arbeitsplätze, bei denen sehr verschiedene Aufgaben zu erledigen sind.
Im Beschwerdefall stellt sich die Sachlage so dar, dass der Bf verschiedenste Aufgaben (mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad) zu erbringen hat, sodass eine Normalarbeitsleistung nicht ermittelt werden kann. Die von der belangten Behörde erfolgte Verneinung der Gebührlichkeit einer Mehrleistungszulage nach § 18 GehG erweist sich somit auf Basis der stRsp des VwGH als unbedenklich, ohne dass weitere - vom Bf geforderte - Verfahrensschritte erforderlich gewesen wären. Dem steht nicht entgegen, dass wegen des Fehlens eines Stellvertreters, es im Falle einer allfälligen Abwesenheit des Bf von seinem Arbeitsplatz in der Folge durch Aufarbeitung unerledigt gebliebener Arbeit zu Mehrbelastungen kommt.