OGH: Umbestellung eines Sachwalters
Verlässlichkeit im Umgang mit dem Pflegschaftsgericht muss als ein wesentliches Kriterium der Eignung einer Person für die Funktion eines Sachwalters angesehen werden; ohne Rechnungslegung kann die Vermögensverwaltung nicht überprüft werden
§§ 268 ff ABGB, § 282 ABGB
GZ 3 Ob 125/12x, 11.07.2012
Der Betroffene bringt vor, dass die bisherige Sachwalterin ihre „aufopfernde Betreuungstätigkeit“ unentgeltlich erbracht habe, während die Neubestellung des Vereins eine erhebliche finanzielle Belastung mit sich bringen werde. Diesen Umstand hätten die Vorinstanzen von Amts wegen berücksichtigen müssen.
OGH: Der bisherige Sachwalter ist legitimiert, namens des Betroffenen ein Rechtsmittel gegen einen Umbestellungsbeschluss einzubringen.
Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Angesichts der der Sachwalterin zuzurechnenden Verzögerungen, va zuletzt bei der Rechnungslegung für 2012, ist die Umbestellung jedenfalls vertretbar. Verlässlichkeit im Umgang mit dem Pflegschaftsgericht muss als ein wesentliches Kriterium der Eignung einer Person für die Funktion eines Sachwalters angesehen werden. Ohne Rechnungslegung kann die Vermögensverwaltung nicht überprüft werden.
Die Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung durch die bisherige Sachwalterin hat keine entscheidende Bedeutung. Der Umstand, dass der neu bestellte Sachwalter auf seine Ansprüche nach § 276 ABGB nicht verzichten wird, kann die Abberufung einer nicht - mehr - geeigneten Person nicht verhindern.