05.11.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Anfechtung wegen verpönter Motivkündigung gem § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG

Das Interesse eines Arbeitgebers an einer notwendigen oder sachgerechten - auch verschlechternden - Änderungsvereinbarung für die Zukunft bedeutet noch kein Infragestellen bestehender Ansprüche des Arbeitnehmers, weil der Änderungswunsch deren Anerkennung gerade voraussetzt; ein Fall des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG liegt insoweit nicht vor


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Kündigungsanfechtung, verpöntes Motiv, Änderungsvereinbarung, offenbar nicht unberechtigte Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche
Gesetze:

§ 105 ArbVG

GZ 8 ObA 31/11h, 24.04.2012

 

OGH: Unstrittig entspricht das im Änderungsvorschlag der Beklagten vom 13. 2. 2008 vorgesehene Stundenausmaß der Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft den Bestimmungen des ASchG, sodass die Änderung der bestehenden Nebentätigkeitsvereinbarung insofern erforderlich war. Der Kläger hat aber die somit notwendige Änderung der mit ihm getroffenen Vereinbarung abgelehnt. Der OGH hat iZm der Anfechtung wegen verpönter Motivkündigung (§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG) erst jüngst ausgesprochen, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer notwendigen oder sachgerechten - auch verschlechternden - Änderungsvereinbarung für die Zukunft noch kein Infragestellen bestehender Ansprüche des Arbeitnehmers bedeutet, weil der Änderungswunsch deren Anerkennung gerade voraussetzt. Insofern kann aber in der Ablehnung eines Abänderungsbegehrens durch den Arbeitnehmer auch keine Geltendmachung von Ansprüchen gesehen werden, die vom Arbeitgeber infrage gestellt werden.

 

Diese Grundsätze lassen sich auch auf den vorliegenden Fall anwenden. Der Kläger hat nicht nur der erforderlichen Änderung der Nebentätigkeitsvereinbarung widersprochen, sondern seit Februar 2008 auch die aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung vorgesehenen Stunden als Sicherheitsfachkraft nicht vollständig (auch nicht innerhalb seiner Dienstzeit) geleistet, sodass die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Kündigung der Nebentätigkeitsvereinbarung durch die Beklagte vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist, zutreffend ist (§ 510 Abs 3 ZPO).