OGH: Offenbare Unrichtigkeiten – zur Berichtigung des Urteiles gem § 419 ZPO
Nicht der Inhalt des Entscheidungswillens des erkennenden Richters, sondern nur Fehler bei seiner Wiedergabe sind berichtigungsfähig
§ 419 ZPO
GZ 7 Ob 125/12a, 26.09.2012
OGH: Nach § 419 ZPO sind Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil zu berichtigen. Die offenbare Unrichtigkeit, die einer Berichtigung iSd § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters betreffen. Nicht der Inhalt des Entscheidungswillens, sondern nur Fehler bei seiner Wiedergabe sind berichtigungsfähig. Ist aus der angefochtenen Entscheidung nicht zweifelsfrei der Entscheidungswille zu erkennen, dann kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Betracht. Sobald der Urteilsspruch durch die Entscheidungsgründe gedeckt erscheint, ist eine Berichtigung des Urteilsspruchs überhaupt ausgeschlossen. Es liegt in diesem Fall eben keine offenbare Unrichtigkeit des Urteils iSd § 419 Abs 1 ZPO, kein klar erkennbarer Irrtum des Gerichts vor. Die Korrektur eines solchen Urteils kann daher nur im Rechtsmittelweg erfolgen.