07.11.2012 Sozialrecht

VwGH: Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 69 AVG in Leistungssachen?

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 69 AVG ist in Leistungssachen nur zulässig, sofern der Bescheid des Sozialversicherungsträgers durch Einbringen einer Klage nicht im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten ist


Schlagworte: Leistungssachen, Wiederaufnahme, sukzessive Kompetenz
Gesetze:

§ 354 ASVG, § 69 AVG

GZ 2009/08/0226, 06.06.2012

 

VwGH: Gegen rechtskräftige Urteile der Gerichte kann Abhilfe nur im Wege der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO gesucht werden; eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 69 AVG ist in Leistungssachen nur zulässig, sofern der Bescheid des Sozialversicherungsträgers durch Einbringen einer Klage nicht im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten ist.