12.11.2012 Wirtschaftsrecht

OGH: Einstweilige Verfügung gem § 48 KartG

Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 48 KartG ist nur die Bescheinigung der Zuwiderhandlung erforderlich


Schlagworte: Kartellrecht, einstweilige Verfügung
Gesetze:

§ 48 KartG

GZ 16 Ok 1/12, 11.10.2012

 

OGH: Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 48 KartG ist nur die Bescheinigung der Zuwiderhandlung, im vorliegenden Fall also des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Zweitantragsgegnerin erforderlich.