12.11.2012 Wirtschaftsrecht
OGH: Einstweilige Verfügung gem § 48 KartG
Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 48 KartG ist nur die Bescheinigung der Zuwiderhandlung erforderlich
Schlagworte: Kartellrecht, einstweilige Verfügung
Gesetze:
§ 48 KartG
GZ 16 Ok 1/12, 11.10.2012
OGH: Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 48 KartG ist nur die Bescheinigung der Zuwiderhandlung, im vorliegenden Fall also des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Zweitantragsgegnerin erforderlich.