OGH: Erlöschung der Rechtsanwaltschaft – analoge Anwendbarkeit des § 160 ZPO auf (wohnrechtliches) Außerstreitverfahren?
Die Unterbrechung des Verfahrens infolge Verlusts der Fähigkeit eines Rechtsanwalts oder Notars, die Vertretung der Partei fortzuführen, regelt § 25 Abs 1 Z 3 AußStrG selbständig und abschließend
§ 25 AußStrG, § 160 ZPO, § 34 RAO
GZ 5 Ob 132/12s, 05.09.2012
In ihrer Anrufung des Gerichts vertrat die Antragsgegnerin die Rechtsansicht, § 160 ZPO sei jedenfalls analog auf das vorliegende wohnrechtliche Außerstreitverfahren anzuwenden. Eine Art 6 EMRK entsprechende Auslegung dieser Bestimmung habe dazu zu führen, dass eine Unterbrechung des Verfahrens auch in solchen Fällen stattfinde, in denen keine absolute Anwaltspflicht bestehe. Auch Parteien, die in einem nicht der Anwaltspflicht unterliegenden Verfahren Fristen einzuhalten hätten, bedürften des besonderen Schutzes durch die Rechtsordnung.
OGH: Die Unterbrechung des Verfahrens infolge Verlusts der Fähigkeit eines Rechtsanwalts oder Notars, die Vertretung der Partei fortzuführen, regelt § 25 Abs 1 Z 3 AußStrG selbständig und abschließend. Damit stellt sich die Frage einer analogen Anwendbarkeit des § 160 ZPO nicht.
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 25 Abs 1 Z 3 AußStrG nur in jenen Fällen eintritt, in denen eine gesetzliche Pflicht zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar besteht, also nicht in Verfahren mit (bloß) relativer Vertretungspflicht oder solchen ohne Vertretungspflicht.