VwGH: Abänderung eines Einberufungsbefehls iSd § 68 Abs 2 AVG
Ein auf § 68 Abs 2 AVG gestützter Bescheid, mit dem ein Einberufungsbefehl in Ansehung der Zeit und des Ortes des Antrittes des Präsenzdienstes geändert wird, ist als Einberufungsbefehl zu qualifizieren, der an die Stelle des früher ergangenen Einberufungsbefehles tritt und dessen Ausscheiden aus dem Rechtsbestand bewirkt
§ 24 WG 2001, § 68 Abs 2 AVG
GZ 2012/11/0115, 18.09.2012
Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeschriftsatzes vom 11. Juni 2012 ist der Einberufungsbefehl vom 19. März 2012, der bezüglich des Einberufungstermines und des Einberufungsortes durch den Bescheid vom 26. April 2012 gem § 68 Abs 2 AVG abgeändert wurde.
VwGH: Nach der hg Judikatur ist ein auf § 68 Abs 2 AVG gestützter Bescheid, mit dem ein Einberufungsbefehl in Ansehung der Zeit und des Ortes des Antrittes des Präsenzdienstes geändert wird, als Einberufungsbefehl zu qualifizieren, der an die Stelle des früher ergangenen Einberufungsbefehles tritt und dessen Ausscheiden aus dem Rechtsbestand bewirkt.
Im vorliegenden Fall ist daher mit der Erlassung des Einberufungsbefehls vom 26. April 2012 der Einberufungsbefehl vom 19. März 2012 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, sodass es der zur hg Zl 2012/11/0115 protokollierten Bescheidbeschwerde an dem gem Art 131 Abs 1 Z. 1 B-VG erforderlichen Beschwerdegegenstand fehlt. Diese Beschwerde war daher gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.