OGH: Zum Unterlassungs- und Duldungsanspruch des Dienstbarkeitsberechtigten
Hat der Servitutsverpflichtete ernstlich erklärt, die konkret beabsichtigte Ausübung der Rechte des Servitutsberechtigten nicht zulassen zu wollen, steht dem Berechtigten auch vorbeugend die auf Duldung der Maßnahme und Verhinderung der Störung der Ausübung des Rechts gerichtete Klage zu
§§ 472 ff ABGB, § 226 ZPO
GZ 1 Ob 181/12t, 11.10.2012
OGH: Im Rahmen der Rechtsrüge übersieht der Revisionswerber, dass der Kläger sein Begehren in erster Linie nicht auf den Vorwurf des Herausreißens der Stromkabel, sondern vielmehr darauf gestützt hat, dass der Beklagte wiederholt erklärt hat, er sei nicht bereit, die Verlegung der Leitung überhaupt zu dulden; lediglich aufgrund dieser Weigerung sei die Klageführung notwendig geworden. Dazu haben die Vorinstanzen unbekämpft festgestellt, dass der neue Energieversorger des Klägers beabsichtigt hat, im Servitutsbereich (fachgerecht) entsprechende Stromkabel zu verlegen, was jedoch vom Beklagten, der dazu ausdrücklich um Zustimmung gebeten wurde, verweigert wurde. Hat nun der Servitutsverpflichtete ernstlich erklärt, die konkret beabsichtigte Ausübung der Rechte des Servitutsberechtigten nicht zulassen zu wollen, steht dem Berechtigten auch vorbeugend die auf Duldung der Maßnahme und Verhinderung der Störung der Ausübung des Rechts gerichtete Klage zu, kann doch von ihm nicht verlangt werden, unter solchen Umständen mit der Verlegung der Leitungen zu beginnen und es auf eine Konfrontation mit dem Verpflichteten ankommen zu lassen. Gerade unter den vorliegenden Umständen, nämlich angesichts der Tatsache, dass bereits einmal ein verlegtes Kabel ausgegraben und herausgerissen wurde, und der Weigerung des Beklagten, einer neuerlichen (fachgerechten) Verlegung zuzustimmen, ist die konkrete Gefahr einer Störung des Servitutsrechts des Klägers durchaus zu bejahen, womit sich auch das Unterlassungsbegehren als berechtigt und daher die Klagestattgebung insgesamt als zutreffend erweist.