19.11.2012 Strafrecht

OGH: Organisierte Schwarzarbeit gem § 153e StGB

Strafbarkeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus, dass gleichzeitig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder beauftragt wird, worunter ein Richtwert von etwa zehn Personen zu verstehen ist


Schlagworte: Organisierte Schwarzarbeit, größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen
Gesetze:

§ 153e StGB

GZ 13 Os 16/12w, 05.07.2012

 

OGH: Strafbarkeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus, dass gleichzeitig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder beauftragt wird, worunter ein Richtwert von etwa zehn Personen zu verstehen ist.