26.11.2012 Zivilrecht

OGH: Zur Haftung eines 13-jährigen Schädigers

Schädigern in diesem Alter wird gem §§ 153, 1310 erster Fall ABGB üblicherweise ein (Mit-)Verschulden zugemessen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, unmündig, Haftung, Mitverschulden
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1310 ABGB, § 153 ABGB, § 21 ABGB, StVO

GZ 2 Ob 168/12p, 20.09.2012

 

OGH: Wenngleich der Erstbeklagte im Unfallszeitpunkt erst 13 Jahre alt war, wird Schädigern in diesem Alter gem §§ 153, 1310 erster Fall ABGB üblicherweise ein (Mit-)Verschulden zugemessen.