OGH: Werkvertrag und sein Schutzbereich
Ein Werkvertrag zwischen dem Errichter und Betreiber eines Einkaufszentrums und einem Installateur umfasst mit seinem Schutzbereich nicht den Mieter eines Geschäftslokals des Einkaufszentrums, weil die unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen Mieter und Vermieter das ausschließt
§§ 1165 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 7 Ob 170/11t, 28.03.2012
Der – später insolvente – Vermieter ließ ein Einkaufszentrum errichten. Der später Beklagte führte die Heizungs-, Wasser- und Sanitärinstallationen durch. Der Kläger mietete ein Geschäftslokal zum Betrieb eines Elektrofachgeschäfts. Es löste sich eine Rohrverbindung und es kam zu einem massiven Wassereintritt in das Elektrofachgeschäft. Der Elektrofachhändler klagte den Installateur auf Schadenersatz aus dem Vertrag zwischen Installateur und Vermieter.
OGH: Soweit sich die Revision darauf beruft, dass der Werkvertrag keine Schutzwirkung zugunsten des Erstklägers entfaltet, kommt ihr Berechtigung zu. Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, ist der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng zu ziehen. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn er Kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.
Die Vermieterin schuldete dem Erstkläger unmittelbar die Übergabe eines ordnungsgemäß zu errichtenden Bauwerkes. Der Erstkläger hatte somit einen unmittelbaren Schadenersatzanspruch gegen die Vermieterin. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vermieterin ändert am Entstehen eines unmittelbaren Schadenersatzanspruchs nichts.
Anmerkung: Der Zweitkläger – ein Versicherungsunternehmer – hatte seine Schadenersatzklage auf deliktische Haftung gestützt. Er war damit erfolgreich.