26.11.2012 Zivilrecht

OGH: Zur Genehmigung einer Klage durch das Pflegschaftsgericht

Bei der durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage, wann die Erhebung der Klage zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen ist, ist auf den Einzelfall abzustellen, eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen und va das Wohl des Pflegebefohlenen bestimmend


Schlagworte: Familienrecht, Genehmigung einer Klage durch Pflegschaftsgericht
Gesetze:

§ 154 ABGB, § 226 ZPO

GZ 6 Ob 165/12a, 13.09.2012

 

OGH: Bei der durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage, wann die Erhebung der Klage zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen ist, ist auf den Einzelfall abzustellen, eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen und va das Wohl des Pflegebefohlenen bestimmend. Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit, korrigiert werden müsste. Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, könnte letztlich nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden.