VwGH: Inhalt des Nachprüfungsantrags gem § 322 BVergG 2006
Ausgehend davon, dass vergebende Stelle jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers ist, die bzw der das Vergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt (§ 2 Z 42 BVergG 2006) und im gegenständlichen Fall durch die Bezeichnung der vergebenden Stelle iVm der konkreten (durch Anführung der Geschäftszahl präzisierten) Bezeichnung der angefochtenen Ausschreibung sowohl der Prozessgegenstand als auch der Auftraggeber unzweifelhaft feststanden, hätte es dem sich aus der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG ergebenden Effektivitätsgebot widersprochen, wenn die belangte Behörde den Antrag des Mitbeteiligten wegen ungenauer Bezeichnung des Auftraggebers zurückgewiesen hätte
§ 320 BVergG 2006, § 322 BVergG 2006, § 2 Z 42 BVergG 2006
GZ 2008/04/0132, 02.10.2012
VwGH: Festzuhalten ist, dass der VwGH die Ansicht der Bf, sie sei im gegenständlichen Fall wegen der unrichtigen Bezeichnung des Auftraggebers ua im Nachprüfungsantrag des Mitbeteiligten nicht "passiv legitimiert" und könne daher nicht zum Ersatz der Pauschalgebühren verpflichtet werden, nicht teilt:
Es trifft zwar zu, dass in der angefochtenen Ausschreibung als Auftraggeber die Republik Österreich (Bund) und als vergebende Stelle die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) genannt waren. Zutreffend ist auch, dass im gegenständlichen Nachprüfungsantrag die BBG als Auftraggeber bezeichnet wird (§ 322 Abs 1 Z 2 BVergG 2006).
Durch den Inhalt des Nachprüfungsantrages (§ 322 Abs 1 BVergG 2006) werden der Prozessgegenstand und die Prüfungsbefugnis bestimmt und abgegrenzt, wobei es mangels konkreter Vorgaben in der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (vgl Art 1 Abs 3) Sache des Mitgliedstaates ist, unter Berücksichtigung des Effizienz- und Äquivalenzgebotes die Voraussetzungen festzulegen.
Ausgehend davon, dass vergebende Stelle jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers ist, die bzw der das Vergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt (§ 2 Z 42 BVergG 2006) und im gegenständlichen Fall durch die Bezeichnung der vergebenden Stelle iVm der konkreten (durch Anführung der Geschäftszahl präzisierten) Bezeichnung der angefochtenen Ausschreibung sowohl der Prozessgegenstand als auch der Auftraggeber unzweifelhaft feststanden, hätte es dem sich aus der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG ergebenden Effektivitätsgebot widersprochen, wenn die belangte Behörde den Antrag des Mitbeteiligten wegen ungenauer Bezeichnung des Auftraggebers zurückgewiesen hätte (vgl zum Ganzen auch das zu § 163 Abs 2 BVergG 2002 ergangene Erkenntnis vom 24. Februar 2006, 2006/04/0002, in dem der VwGH, bezugnehmend auf Kritik an einer zu formalistischen Sichtweise der Behördenpraxis, entschieden hat, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Verständigung des Auftraggebers auch dann nachkommt, wenn er den Auftraggeber im Wege der vergebenden Stelle von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens informiert).