28.11.2012 Arbeitsrecht

VwGH: Berücksichtigung einer Karenzurlaubszeit für zeitabhängige Rechte nach § 58a LDG

Selbst wenn Gründe gem § 58a Abs 2 Z 2 LDG vorliegen, bedarf es für die Berücksichtigung dieser Gründe gem § 58a Abs 3 LDG eines Antrages und darüber hinaus eines gesonderten rechtsgestaltenden Bescheides


Schlagworte: Landeslehrerrecht, Karenzurlaub, Berücksichtigung einer Karenzurlaubszeit für zeitabhängige Rechte, Antrag
Gesetze:

§ 58 LDG, § 58a LDG

GZ 2009/12/0176, 04.09.2012

 

In der Beschwerde wird ausgeführt, die Karenzurlaubszeit sei nach § 58a Abs 2 Z 2 lit e LDG voll anrechenbar, wenn der Karenzurlaub zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates diene, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union sei. Genau das treffe im Beschwerdefall zu. Die Bf sei über eine deutsche Organisation zu ihrer Beschäftigung in B gelangt. Von Deutschland aus handle es sich sogar um ein Entwicklungsprojekt. Dass es dennoch ein solches iSd § 58a Abs 2 Z 2 lit c LDG nicht sei, könne dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen nach lit e leg cit erfüllt seien. Die Bf befinde sich für die Zeit der Tätigkeit in B in einem Dienstverhältnis zum bulgarischen Staat. Dass dieser einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichzuhalten sei, könne keiner Erörterung bedürfen. Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Begründung im angefochtenen Bescheid sei unklar, ob der belangten Behörde diese Gegebenheiten nicht bekannt gewesen seien, oder ob sie aus einem Rechtsirrtum abschlägig entschieden habe. Die belangte Behörde hätte über die entsprechenden Tatsachen für die Entscheidung über die Anrechenbarkeit der Karenzurlaubszeit für zeitabhängige Rechte ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen.

 

VwGH: Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Selbst wenn einer der Gründe gem § 58a Abs 2 Z 2 LDG vorgelegen wäre, hätte es für die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gem § 58a Abs 3 erster Satz LDG eines entsprechenden Antrages der Bf und darüber hinaus eines gesonderten rechtsgestaltenden Bescheides bedurft. In der Beschwerde wurde niemals behauptet und auch aus den Verwaltungsakten ergibt sich nicht, dass die Bf jemals einen Antrag gestellt hätte, den Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, oder dass ein entsprechender Bescheid jemals erlassen worden wäre.

 

Durch den Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass die Zeit des Karenzurlaubes für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet wird, wird die Bf nicht in Rechten verletzt, weil damit lediglich die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde wiedergegeben wird. Der Bf steht es gem § 58a Abs 3 LDG allerdings frei, spätestens 1 Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes einen Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte aus einem der in Abs 2 leg cit genannten Gründe zu stellen.