OGH: Unfall beim Ankuppeln eines Anhängers an ein Zugfahrzeug als Unfall beim Betrieb der Einheit aus Zugfahrzeug und Anhänger iSd EKHG?
Sofern man das Ankuppeln eines Wohnwagens an das Zugfahrzeug überhaupt als „Beladen“ des Kfz ansehen wollte, ist auf die Rsp zu verweisen, wonach das Be- und Entladen zwar einen Betriebsvorgang darstellt, dabei allerdings in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kfz resultiert
§§ 1295 ff ABGB, § 1 EKHG
GZ 2 Ob 186/12k, 11.10.2012
OGH: Die Frage, ob ein Schaden iSd § 1 EKHG beim Betrieb eines Kfz verursacht wurde, hängt von den Umständen des zu entscheidenden Falls ab.
Der Begriff „beim Betrieb“ ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz bestehen muss.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, hier habe sich keine Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs des Wohnwagens verwirklicht, ist durchaus vertretbar und jedenfalls keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Der Bruch eines Haltegriffs ist ebenso wie etwa das Ausreißen oder Abbrechen eines Hakens oder ein Seilriss kein typischerweise dem Betrieb eines Kfz eigentümliches Ereignis, sondern kann sich auch sonst ereignen. Die vom Revisionswerber für seinen Rechtsstandpunkt ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 64/91 ist nicht einschlägig, weil sich dort die Klägerin - anders als hier - beim Einsteigen in ein Kfz verletzte. Nach oberstgerichtlicher Rsp ist das Einsteigen in ein Fahrzeug ein mit dem Betrieb zusammenhängender Vorgang.
Auch die Frage, ob und inwieweit die Zurechnung von Anhängern zur Betriebseinheit des Zugfahrzeugs von der Verwendung des Anhängers abhängig ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu beantworten.
Das Berufungsgericht ist auch nicht von oberstgerichtlicher Rsp zur Betriebszugehörigkeit von Be- und Entladen von Kfz abgewichen. Sofern man das Ankuppeln eines Wohnwagens an das Zugfahrzeug überhaupt als „Beladen“ des Kfz ansehen wollte, wäre auf folgende Rsp zu verweisen: Das Be- und Entladen stellt zwar einen Betriebsvorgang dar. Allerdings ist dabei in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kfz resultiert. Dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis vertretbar verneint.