03.12.2012 Zivilrecht

OGH: Bankgarantie; rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme

Mangelnde Fälligkeit der gesicherten Forderung begründet für sich alleine noch nicht den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit; ein Widerspruch des Auftraggebers gegen die Auszahlung der Garantiesumme auch nicht


Schlagworte: Garantie, Bankgarantie, Inanspruchnahme, Rechtsmissbrauch, rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme
Gesetze:

§ 880a ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB

GZ 5 Ob 95/11y, 07.07.2011

 

Das Erstgericht bejahte eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie. Das Berufungsgericht verneinte das. Der OGH wies die dagegen gerichtete Revision zurück.

 

OGH: Der von der Beklagten gegen die Inanspruchnahme der Bankgarantie durch den Kläger erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs ist bereits eine rechtliche Qualifikation, die erst mit einem entsprechenden Tatsachenkomplex unterlegt werden muss. Vor dem Erstgericht kamen die Parteien überein, „dass die Lösung im gegenständlichen Verfahren ausschließlich von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt“, worauf einvernehmlich keine weiteren Beweisaufnahmen mehr erfolgten.

 

Das Berufungsgericht ist bei seiner Einzelfallbeurteilung den von der Rsp dazu entwickelten Grundsätzen gefolgt und ist insbesondere davon ausgegangen, dass eine (allenfalls) mangelnde Fälligkeit der gesicherten Forderung für sich allein noch nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründet. Die Tatsache, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank ebenfalls noch nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern.