OGH: Behandlung eines Klagebegehrens als Antrag im Verfahren außer Streitsachen bei Bestehen einer Gemeindeschlichtungsstelle iSd § 39 MRG?
Eine Behandlung eines Klagebegehrens als Antrag im Verfahren außer Streitsachen (statt der Zurückweisung der Klage) ist dann nicht möglich, wenn eine Gemeindeschlichtungsstelle besteht und daher vor der Anrufung der Gemeinde das außerstreitige Verfahren vor Gericht unzulässig ist
§ 37 MRG, § 39 MRG, § 1 AußStrG, § 1 JN
GZ 6 Ob 229/11m, 16.11.2012
OGH: Verfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl der dort nach § 37 Abs 1 MRG anfallenden Verfahren die Betrauung der Gemeinde zum Zweck der Entlastung des Gerichts, so kann ein Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG bei Gericht hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist (§ 39 Abs 1 MRG) Auf welche Gemeinden die im § 39 Abs 1 MRG genannten Voraussetzungen zutreffen, stellt der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres durch Kundmachung fest (§ 39 Abs 2 MRG). Die Gemeinden, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 MRG zutreffen, sind durch die Kundmachung der Bundesminister für Justiz und für Inneres, BGBl 1979/299, bestimmt (§ 50 MRG). Nach dieser Kundmachung liegen die Voraussetzungen für die Stadt Innsbruck, in der das Bestandobjekt liegt, vor.
Eine Behandlung eines Klagebegehrens als Antrag im Verfahren außer Streitsachen (statt der Zurückweisung der Klage) ist dann nicht möglich, wenn eine Gemeindeschlichtungsstelle besteht und daher vor der Anrufung der Gemeinde das außerstreitige Verfahren vor Gericht unzulässig ist.
Dass im vorliegenden Fall die Gemeindeschlichtungsstelle angerufen wurde, hat keine Partei behauptet, weshalb gem § 477 Abs 1 Z 6 iVm § 513 ZPO nicht nur das Verfahren für nichtig zu erklären, sondern auch die Klage zurückzuweisen war.