OGH: Kassatorische Klausel und PSG – Verbot des Begünstigten / Mitstifters, Wirksamkeit der Änderungen der Stiftungsurkunde zu bestreiten?
Ebenso wie bei § 720 ABGB ist eine derartige kassatorische Klausel ohne Wirkung, soweit nur der wahre Wille des Stifters bzw Erblassers festgestellt werden soll, soweit Echtheit und Sinn der Anordnung geklärt werden sollen und soweit damit die Bekämpfung verbotener oder sittenwidriger Anordnungen verhindert werden soll; Gleiches muss aber auch dann gelten, wenn die Revisionsrekurswerberin die Gültigkeit der Nachwidmungen bzw der Stiftungsurkunde unter Berufung auf ihre Stellung als Mitstifterin und eine mit dem Stifter getroffene Vereinbarung bestreitet
§ 720 ABGB, § 5 PSG, § 3 PSG, § 27 PSG, § 33 PSG
GZ 6 Ob 157/12z, 15.10.2012
OGH: Entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung kann keine Rede davon sein, dass die Revisionsrekurswerberin ihre Stellung als Begünstigte gem Punkt 4. der Stiftungsurkunde verloren hätte, weil sie die Nachwidmungen der Geschäftsanteile der G GmbH und die Wirksamkeit der Änderungen der Stiftungsurkunde bzw Stiftungszusatzurkunde bestreitet. Ebenso wie bei § 720 ABGB ist eine derartige kassatorische Klausel ohne Wirkung, soweit nur der wahre Wille des Stifters bzw Erblassers festgestellt werden soll, soweit Echtheit und Sinn der Anordnung geklärt werden sollen und soweit damit die Bekämpfung verbotener oder sittenwidriger Anordnungen verhindert werden soll. Gleiches muss aber auch dann gelten, wenn die Revisionsrekurswerberin - wie im vorliegenden Fall - die Gültigkeit der Nachwidmungen bzw der Stiftungsurkunde unter Berufung auf ihre Stellung als Mitstifterin und eine mit dem Stifter getroffene Vereinbarung bestreitet, kann doch dem Stifter nicht unterstellt werden, dass er mit einer derartigen Klausel auch die Durchsetzung berechtigter Ansprüche aus von ihm selbst mit einer Mitstifterin abgeschlossenen Vereinbarung ausschließen wollte.