03.12.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Berufsunfähigkeitspension (bzw Invaliditätspension) – zum Ausschluss vom Arbeitsmarkt iZm voraussichtlichen Krankenständen

Ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt ist nur dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen (leidensbedingten) Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen jährlich oder mehr beträgt


Schlagworte: Pensionsversicherung, Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension, Ausschluss vom Arbeitsmarkt, voraussichtliche Krankenstände
Gesetze:

§ 271 ASVG, § 273 ASVG, § 254 ASVG, § 255 ASVG

GZ 10 ObS 140/12d, 02.10.2012

 

OGH: Nach stRsp ist ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt nur dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen (leidensbedingten) Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen jährlich oder mehr beträgt. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers beruht die Berufungsentscheidung nicht auf einer mangelhaften Entscheidungsgrundlage der ersten Instanz. Die Feststellungen des Erstgerichts reichen aus, einen Ausschluss des Klägers vom allgemeinen Arbeitsmarkt zu verneinen, weil bei ihm bei kalkülsentsprechender Tätigkeit Krankenstände nicht prognostizierbar sind.