03.12.2012 Verfahrensrecht
OGH: Zulässigkeit von Neuerungen iSd § 49 AußStrG
Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Rekurs, Neuerungen
Gesetze:
§§ 45 ff AußStrG, § 49 AußStrG
GZ 3 Ob 141/12z, 17.10.2012
OGH: Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.