05.12.2012 Verkehrsrecht

VwGH: Verbot von Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand gem § 82 Abs 2 StVO

Indem die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides offenbar auf eine konsenslose Aufstellung der Werbetafel auf Straßengrund abstellte, jedoch keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob es sich beim Aufstellungsort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes, Straße
Gesetze:

§ 82 StVO, § 2 StVO, § 44a VStG, § 99 StVO

GZ 2012/02/0096, 19.10.2012

 

VwGH: Gem § 2 Abs 1 StVO gilt als Straße iS dieses Bundesgesetzes eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

 

Nach der von der erstinstanzlichen Behörde im Straferkenntnis zu Grunde gelegten Bestimmung des § 84 Abs 2 StVO sind - außer den in Abs 1 genannten Fällen - außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb von einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

 

Gem § 99 Abs 3 lit j StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,-- zu bestrafen ist, wer in anderer als - ua - der in lit a bis h bezeichneten Weise Gebote, Verbote, oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

Gem § 99 Abs 3 lit d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,-- zu bestrafen ist, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.

 

Nach der Rsp verwirklicht, wer ohne Bewilligung nach dem X. Abschnitt der StVO Straßen zu verkehrsfremden Zwecken benützt, das Tatbild des § 99 Abs 3 lit d StVO.

 

Die erstinstanzliche Behörde hat die Bestrafung auf ein Tatbild gestützt (§ 84 Abs 2 StVO), das Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes verbietet, während die belangte Behörde offenbar darauf abgestellt hat, dass die Werbetafel ohne Bewilligung auf Straßengrund aufgestellt worden sei. Andernfalls hätte es der Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides und der Zitierung des § 99 Abs 3 lit d StVO nicht bedurft.

 

Es fehlen allerdings sowohl im Spruch als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides Feststellungen darüber, ob es sich beim Aufstellungsort der Werbetafel überhaupt um Straßengrund gehandelt hat. Die dazu in der Gegenschrift der belangten Behörde angestellten Überlegungen ersetzen keine der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Feststellungen.