OGH: Österreichische Auflagenkontrolle – Irreführung iSd § 2 UWG bei Abweichung von den ÖAK-Richtlinien
Ob und unter welchen Umständen eine Werbung, die den ÖAK-Richtlinien entspricht, zur Irreführung der angesprochenen Kreise geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab
§ 1 UWG, § 2 UWG
GZ 4 Ob 152/12z, 18.10.2012
Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, dass nicht geklärt sei, „ob sich die Beurteilung einer irreführungsrelevanten Abweichung unterschiedlicher Ausgaben an den vereinbarten Kriterien von Punkt 10 der ÖAK-Richtlinie (Weglassen des redaktionellen oder des Anzeigenteils) oder - wenn nein - an anderen (welchen?) Kriterien orientiert“.
OGH: Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verletzung von Bestimmungen der ÖAK-Richtlinien im Regelfall als Verstoß gegen wettbewerbsrelevante Vertragspflichten zu werten ist und daher eine sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG begründet. Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht aufgrund des von der Klägerin behaupteten Sachverhalts in vertretbarer Auslegung der relevanten ÖAK-Bestimmung verneint. Ob und unter welchen Umständen eine Werbung, die den ÖAK-Richtlinien entspricht, dennoch zur Irreführung der angesprochenen Kreise geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor, weil
- der Umstand, dass ein Balken in einem Diagramm unter Berücksichtigung der - richtig genannten - Auflagezahlen um 0,2 mm zu lang ist, für sich allein nicht zur Irreführung geeignet ist und die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung des Gesamteindrucks durch 4 Ob 81/11g gedeckt ist;
- die Beklagte zwar mit der Druckauflage geworben, durch die Gegenüberstellung mit der wesentlich geringeren verkauften Auflage aber nicht suggeriert hat, dass es sich dabei um das allein maßgebende Kriterium für den Erfolg einer Zeitung handle;
- der durchschnittliche Leser weiß, dass die Druckauflage nicht mit der tatsächlich verbreiteten (gelesenen) Auflage übereinstimmt und die Annahme des Berufungsgerichts, dass die unterschiedlichen Höhen der Restauflagen nicht genannt werden müssten, aufgrund der Umstände des Einzelfalls - insbesondere wieder aufgrund des Hinweises auf die verkaufte Auflage - (gerade noch) vertretbar ist;
- die Beklagte bei der beanstandeten Zusammenrechnung von Auflagen ohnehin darauf hingewiesen hat, dass es sich dabei teilweise um Gratisausgaben handle, und in diesem Punkt auch sonst keine Irreführung zu erkennen ist.