VwGH: "Sache" des Berufungsverfahrens
Die "Sache" kann nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden
§ 66 Abs 4 AVG
GZ 2011/10/0118, 03.07.2012
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist "Sache" des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, dh jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr absprechen. Jedoch liegt der Akzent auf der "Angelegenheit" iSd "in Verhandlung stehenden Angelegenheit", die der Spruch zu erledigen hat, und nicht auf dem verbalen Inhalt des Spruchs. Daher kann die "Sache" nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden.