OGH: Neuer Fristenlauf für Rechtsmittel durch Berichtigung einer Entscheidung?
Nach Berichtigung einer Entscheidung beginnt jedenfalls nur dann eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn die Parteien erst durch die Berichtigung volle Klarheit über den Entscheidungsinhalt erlangen konnten
§ 419 ZPO, § 464 ZPO, § 505 ZPO
GZ 2 Ob 92/12m, 25.10.2012
OGH: Nach stRsp des OGH beginnt nach Berichtigung einer Entscheidung nur dann eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn die Parteien erst durch die Berichtigung volle Klarheit über den Entscheidungsinhalt erlangen konnten. Bestand für die Parteien aber schon vor der Berichtigung kein Zweifel über den wahren Entscheidungswillen des Gerichts, konnte mit der Zustellung der berichtigten Entscheidung keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen. Diese Einschränkung soll eine missbräuchliche Verlängerung der Rechtsmittelfrist hintanhalten. Ein neuer Fristenlauf wird aber auch dann nicht ausgelöst, wenn die Berichtigung die Stellung des Rechtsmittelwerbers nicht zu seinem Nachteil verändert.
Im vorliegenden Fall begründete das Erstgericht seine Entscheidung ausschließlich mit dem Einvernehmen der Parteien, das hinsichtlich einer Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. 12. 2011 vorlag. Es war für die Parteien demnach offenkundig, dass die ausgesprochene Herabsetzung ab 1. 11. 2009 nicht dem Entscheidungswillen des Erstgerichts entsprechen konnte. Die Berichtigung des Fehlers wirkte sich überdies zum Vorteil der Minderjährigen aus (Unterhaltsminderung erst ab einem späteren Zeitpunkt). Unter diesen Umständen blieb die ursprüngliche Rechtsmittelfrist maßgeblich.