OGH: Grundsatz des Parteiengehörs im Außerstreitverfahren
Das rechtliche Gehör im außerstreitigen Verfahren ist auch gewahrt, wenn die Parteien sich nur schriftlich äußern konnten oder geäußert haben oder ihr Vorbringen im Rekurs darlegen konnten
Art 6 EMRK, § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, § 15 AußStrG
GZ 7 Ob 139/12k, 26.09.2012
OGH: Der Grundsatz des Parteiengehörs im Außerstreitverfahren erfordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Das rechtliche Gehör im außerstreitigen Verfahren ist auch gewahrt, wenn die Parteien sich nur schriftlich äußern konnten oder geäußert haben oder ihr Vorbringen im Rekurs darlegen konnten.
Der Antragsgegner hatte im Rekurs Gelegenheit, zu den vorgelegten Urkunden Stellung zu nehmen. Er führte dort aus, dass er, wenn ihm die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden früher zur Kenntnis gebracht worden wären, vorgebracht hätte, dass diese keinen Nachweis für einen Studienerfolg oder die Berufsaussichten darstellten. Darüber hinaus erstattete er kein Vorbringen und stützte sich auch nicht auf weitere Beweismittel. Seine Rekursbehauptungen waren auch abstrakt nicht geeignet, einen anderen Verfahrensverlauf zu bewirken.