19.12.2012 Verkehrsrecht

VwGH: Voraussetzungen für die Befristung der Lenkberechtigung und Vorschreibung von Nachuntersuchungen (iZm in der Vergangenheit erfolgtem Cannabiskonsum)

Die (bloße) Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügt nicht für die Befristung der Lenkberechtigung und für die Vorschreibung von Auflagen


Schlagworte: Führerscheinrecht, Befristung der Lenkberechtigung, Vorschreibung von Auflagen, (bloße) Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, in der Vergangenheit erfolgter Cannabiskonsum, Rückfallgefahr
Gesetze:

§ 24 FSG, § 8 FSG, § 2 FSG-GV, § 3 FSG

GZ 2012/11/0132, 20.11.2012

 

Der Bf macht geltend, dass die belangte Behörde entgegen der Rsp des VwGH die Befristung der Lenkberechtigung und Kontrolluntersuchungen verfügt hat, ohne konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ob beim Bf mit einer "lenkberechtigungsrelevanten Verschlechterung" seiner gesundheitlichen Eignung gerechnet werden müsse.

 

VwGH: Zur Rechtmäßigkeit von Kontrolluntersuchungen hat der VwGH im Erkenntnis vom 24. Mai 2011, 2010/11/0001, wie folgt ausgeführt:

 

"Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs 3 Z 2 FSG ist nach stRsp des VwGH dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kfz führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

 

Ebenfalls in stRsp vertritt der VwGH die Auffassung, dass es für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn nicht ausreicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann."

 

Ähnliche Ausführungen finden sich in der hg Judikatur (vgl das Erkenntnis vom 22. Juni 2010, 2010/11/0067, 0068, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 15. September 2009, 2009/11/0084) zu den Voraussetzungen der Befristung einer Lenkberechtigung:

 

"Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kfz anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss."

 

Auch im zitierten Erkenntnis, 2010/11/0067, 0068, hat der VwGH darauf hingewiesen, dass für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht ausreiche, wenn eine Verschlechterung (bloß) nicht ausgeschlossen werden könne.

 

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde sowohl die Befristung der Lenkberechtigung des Bf als auch die Vorschreibung von ärztlichen Kontrolluntersuchungen im Dreimonatsabstand mit der "Rückfallgefahr" bzw der "Möglichkeit einer sich verschlechternden Suchterkrankung" begründet und diese Gefahr deshalb als gegeben angenommen, weil der Bf nach eigenen Angaben zwölf Jahre lang in einem Abstand von drei Tagen Cannabis konsumiert habe.

 

Voranzustellen ist, dass sich die Annahme einer beim Bf bestehenden Rückfallgefahr durch die belangte Behörde nicht auf die im angefochtenen Bescheid genannten ärztlichen Stellungnahmen stützen lässt, weil diese nicht von einer Rückfallgefahr sprechen. Die diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde sind aber auch nicht offenkundig, weil das Eingeständnis des Bf über einen in der Vergangenheit erfolgten Cannabiskonsum bereits aus dem Jahr 2010 stammt und der Bf für den daran anschließenden Zeitraum mehrere Drogenharnbefunde vorgelegt hat (stammend vom Juni und Dezember 2011 und vom März  2012), die allesamt ein negatives Ergebnis erbracht haben.

 

Ungeachtet dessen übersieht die belangte Behörde, dass die (bloße) Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der zitierten Judikatur für die Befristung der Lenkberechtigung und für die Vorschreibung von Auflagen nicht genügt.