24.12.2012 Verfahrensrecht

OGH: Prozesskosten bei Obsiegen (lediglich) mit einem Eventualbegehren

Es entspricht stRsp des OGH, dass es bei Obsiegen (lediglich) mit einem Eventualbegehren ua dann zu nachteiligen Kostenfolgen für den Kläger kommen muss, wenn mit dem Eventualbegehren nicht wenigstens annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht werden kann


Schlagworte: Prozesskosten, Obsiegen (lediglich) mit einem Eventualbegehren
Gesetze:

§ 41 ZPO, § 43 ZPO

GZ 2 Ob 219/11m, 20.09.2012

 

OGH: Das vom Kläger als unzumutbar empfundene Kostenrisiko, das er in einem Leistungsprozess wegen der Ungewissheit des Verwirkungszeitpunkts zu tragen hätte, trägt er auch im Feststellungsprozess, in dem er - wie hier - neben dem Hauptbegehren mehrere Eventualbegehren stellt. Es entspricht stRsp des OGH, dass es bei Obsiegen (lediglich) mit einem Eventualbegehren ua dann zu nachteiligen Kostenfolgen für den Kläger kommen muss, wenn mit dem Eventualbegehren nicht wenigstens annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht werden kann.