OGH: Prozesskosten bei Obsiegen (lediglich) mit einem Eventualbegehren
Es entspricht stRsp des OGH, dass es bei Obsiegen (lediglich) mit einem Eventualbegehren ua dann zu nachteiligen Kostenfolgen für den Kläger kommen muss, wenn mit dem Eventualbegehren nicht wenigstens annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht werden kann
§ 41 ZPO, § 43 ZPO
GZ 2 Ob 219/11m, 20.09.2012
OGH: Das vom Kläger als unzumutbar empfundene Kostenrisiko, das er in einem Leistungsprozess wegen der Ungewissheit des Verwirkungszeitpunkts zu tragen hätte, trägt er auch im Feststellungsprozess, in dem er - wie hier - neben dem Hauptbegehren mehrere Eventualbegehren stellt. Es entspricht stRsp des OGH, dass es bei Obsiegen (lediglich) mit einem Eventualbegehren ua dann zu nachteiligen Kostenfolgen für den Kläger kommen muss, wenn mit dem Eventualbegehren nicht wenigstens annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht werden kann.